Beschluss vom 10.08.2004 -
BVerwG 4 BN 35.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B4BN35.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2004 - 4 BN 35.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B4BN35.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.04

  • Bayerischer VGH München - 29.04.2004 - AZ: VGH 20 N 02.3144

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Prof. Dr. R o j a h n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Das Normenkontrollgericht hat den Anspruch der Antragsteller auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verkürzt. Es hat den Schriftsatz vom 1. März 2004 zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung in Erwägung gezogen. Beleg hierfür sind die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, in denen das Normenkontrollgericht auf S. 8 zum Ausdruck bringt, dass es "dem mit Schriftsatz der Bevollmächtigten der Antragsteller vom 1. März 2004 eingereichten Eingabeplan eines Ingenieurbüros für Grünplanung ... keine maßgebliche Bedeutung" für die Beurteilung der Frage beimisst, ob sich der Parkplatz auf öffentlichem Grund verwirklichen lässt, ohne dass Grundstücksflächen der Antragsteller in Anspruch genommen werden.
Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge geht fehl. Das Normenkontrollgericht stützt sich für seine Auffassung, dass der Parkplatz ohne die Grundstücksflächen der Antragsteller nicht realisiert werden kann, auf die "vorliegenden amtlichen maßstabsgetreuen Planunterlagen" (UA S. 8). Die Antragsteller legen nicht dar, auf welche noch zuverlässigeren als diese amtlichen Unterlagen die Vorinstanz hätte zurückgreifen sollen.
Soweit die Antragsteller eine "Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens gemäß § 114 VwGO" rügen, übersehen sie, dass die Frage, ob vom Ermessen sachgerechter Gebrauch gemacht worden ist, dem materiellen Recht angehört und deshalb nicht zum Gegenstand einer Verfahrensrüge gemacht werden kann.
b) Die Antragsteller halten dem Normenkontrollgericht ohne Erfolg vor, nicht untersucht zu haben, ob für den Parkplatz ein Bedarf besteht. Sie machen selbst nicht geltend, in der Vorinstanz zu dem von ihnen angesprochenen Thema Beweise angeboten zu haben. Sie legen nicht dar, wieso sich dem Normenkontrollgericht auch ohne einen förmlichen Beweisantrag von Amts wegen Ermittlungen in der von ihnen bezeichneten Richtung hätten aufdrängen müssen.
2. Die Divergenzrüge genügt nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Antragsteller legen nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zu der Auffassung gesetzt haben soll, die das Bundesverwaltungsgericht in den von ihnen bezeichneten Beschlüssen vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 - (NVwZ 1988, 351) und vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 - (NVwZ 1998, 953) vertreten hat. Nach dieser Rechtsprechung muss die Gemeinde zwar nicht alle Probleme verbindlich und abschließend im Bebauungsplan regeln. Konflikte darf sie auf ein nachfolgendes Verwaltungsverfahren aber nur dann verlagern, wenn dort eine Lösung sicher zu erwarten ist. Die Antragsteller zeigen nicht auf, inwiefern sich die Vorinstanz über diese Rechtsprechung hinweggesetzt haben könnte. Das Normenkontrollgericht hat sich zu der vom Bundesverwaltungsgericht in den zitierten Entscheidungen thematisierten Frage, ob für den Vollzug des Bebauungsplans ein Verfahren zur Verfügung steht, in dem etwaige ungelöste Konflikte gegebenenfalls noch bewältigt werden können, nicht geäußert. Das von ihm erörterte Enteignungsverfahren ist ersichtlich kein Verfahren, das im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für eine nachträgliche Konfliktschlichtung bestimmt und geeignet ist.
3. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beilegen.
Die Antragsteller halten für klärungsbedürftig, ob es ausreicht, dass ein Vollzug der planerischen Festsetzung durch ein späteres Enteignungsverfahren nur rein theoretisch in Betracht kommt, oder ob die Gemeinde zumindest überschlägig die Erfolgsaussichten eines solchen Enteignungsverfahrens in die Abwägung mit aufnehmen muss. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie lässt sich auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs unschwer beantworten, ohne dass es eigens der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Ob die Enteignungsvoraussetzungen gegeben sind, braucht in aller Regel nicht bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft zu werden. Aus § 87 Abs. 1 BauGB ergibt sich, dass die Zulässigkeit späterer Enteignung grundsätzlich nicht Gegenstand der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Januar 1977 - III ZR 153/74 - BGHZ 68, 100). Die Enteignungsbehörde ist an die städtebauliche Zielsetzung gebunden, die dem Bebauungsplan zugrunde liegt. Im Übrigen entfaltet der Bebauungsplan jedoch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 - BVerfGE 74, 264 <282>, Kammerbeschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 - UPR 2003, 142; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - NVwZ 2002, 1506; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 - BauR 2002, 290). Die Enteignung schon auf der Planungsstufe zu antizipieren ist nur dann geboten, wenn ohne einen Erwerb des Grundstücks durch die öffentliche Hand der Planungsvollzug ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - BVerwG 4 NB 16.90 - BRS 52 Nr. 27). Das Normenkontrollgericht ist davon ausgegangen, dass ein solcher Sachverhalt hier nicht vorliegt. Nach seiner Einschätzung "wird sich erst in Zukunft ... erweisen", ob die Antragsgegnerin die zur Realisierung des Bebauungsplans benötigten Grundstücksflächen letztlich erhalten wird. Die Antragsteller meinen demgegenüber, schon jetzt gute Gründe für die Annahme zu haben, dass die von der Antragsgegnerin eingeleitete Enteignung scheitern wird. Unterschiedliche Bewertungen der tatsächlichen Verhältnisse reichen indes nicht aus, um einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu verleihen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.