Beschluss vom 10.08.2004 -
BVerwG 8 B 64.04ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B8B64.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.08.2004 - 8 B 64.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:100804B8B64.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 64.04

  • VG Frankfurt/Oder - 23.03.2004 - AZ: VG 3 K 1680/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den
Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. März 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 795 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
Die von der Beschwerde für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
ob als Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer fahrlässigen Unkenntnis der Unvereinbarkeit des Erwerbs volkseigener Grundstücke mit den seinerzeit allgemein geltenden Rechtsvorschriften, vor dem In-Kraft-Treten des ZGB am 1. Januar 1976 und der damit in den §§ 19, 20 ZGB erfolgten positiven Formulierung des Veräußerungsverbots volkseigener Grundstücke, nicht ebenfalls die soziale Wirklichkeit bzw. auch die Rechtswirklichkeit der DDR Beachtung finden muss,
würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Die in der Frage unterstellte Unvereinbarkeit des Erwerbs volkseigener Grundstücke mit den vor dem In-Kraft-Treten des ZGB in der DDR geltenden Rechtsvorschriften ignoriert, dass sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil nicht nur mit der Frage auseinander gesetzt hat, ob der Verkauf des in Volkseigentum stehenden Grundstücks gegen ein damals bestehendes gesetzliches Verbot verstoßen hat (UA S. 10), sondern auch mit der Frage, ob die Veräußerung der volkseigenen Grundfläche gegen zu diesem Zeitpunkt in der DDR geltende allgemeine Verfahrensgrundsätze und eine ordnungsgemäße Verwaltungspraxis verstoßen hat (UA S. 12 f.). Beides hat das Verwaltungsgericht verneint. Auf die Frage des Maßstabes für eine fahrlässige Unkenntnis eines Rechtsverstoßes kommt es deshalb nicht an.
Weitere vermeintlich klärungsbedürftige Rechtsfragen werden von der nach Art einer Berufungsbegründung abgefassten Beschwerde nicht formuliert. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Begründung gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO ab.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes auf § 72 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.