Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 3 PKH 9.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B3PKH9.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 3 PKH 9.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B3PKH9.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 9.02

  • VG Potsdam - 23.01.2002 - AZ: VG 2 K 1026/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 zu gewähren und ihnen einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Das als Widerspruch bezeichnete Begehren der Kläger im Schreiben vom 4. März 2002 ist sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 zu verstehen. Er ist jedoch wegen Formmangels nach § 67 VwGO unzulässig. Dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision kann nicht stattgegeben werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem nicht näher begründeten Antragsvorbringen der Kläger noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) abzulehnen.
Den Klägern wird anheim gegeben, sich binnen zwei Wochen zu äußern, ob sie ihre Beschwerde zurücknehmen wollen, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.

Beschluss vom 28.10.2002 -
BVerwG 3 B 138.02ECLI:DE:BVerwG:2002:281002B3B138.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2002 - 3 B 138.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:281002B3B138.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 138.02

  • VG Potsdam - 23.01.2002 - AZ: VG 2 K 1026/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde vom 4. März 2002 ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Im Übrigen wird auf den den Klägern zugegangenen Beschluss des Senats vom 10. September 2002 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13 Abs. 2 Satz 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.