Beschluss vom 10.09.2002 -
BVerwG 8 B 123.02ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B8B123.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2002 - 8 B 123.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:100902B8B123.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 123.02

  • VG Magdeburg - 30.05.2002 - AZ: VG 5 A 21/02 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24 747,68 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend aufgezählten Gründe für die Zulassung der Revision wird prozessordnungsgemäß dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Vielmehr wendet sich die Beschwerde im Stile einer Berufungsbegründung gegen die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Einen Revisionszulassungsgrund (§ 132 Abs. 2 VwGO) nennt die Beschwerde weder ausdrücklich noch sinngemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 13 und 14 GKG.