Beschluss vom 10.09.2003 -
BVerwG 1 B 216.03ECLI:DE:BVerwG:2003:100903B1B216.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.09.2003 - 1 B 216.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:100903B1B216.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 216.03

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.06.2003 - AZ: OVG 3 LB 6/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2003 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage,
"ob einem iranischen Staatsangehörigen, der sich im Ausland exilpolitisch zugunsten der Organisation Volksmudjaheddin Iran betätigt hat, deshalb bei einer Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG drohen würde, weil im Iran eine Verschärfung der innenpolitischen Situation eingetreten ist,"
zielt nicht auf eine Rechtsfrage. Sie betrifft vielmehr die Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse im Iran, die nach der Prozessordnung den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Damit zusammenhängende konkrete Rechtsfragen, die einer revisionsgerichtlichen Klärung bedürften, benennt die Beschwerde nicht. Sie erschöpft sich vielmehr in Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit schlüssig einen Revisionszulassungsgrund aufzuzeigen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich auch aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.