Beschluss vom 10.10.2002 -
BVerwG 1 B 328.02ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B1B328.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2002 - 1 B 328.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:101002B1B328.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 328.02

  • Bayerischer VGH München - 28.06.2002 - AZ: VGH22 B 01.30693

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2002
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht R i c h t e r und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. In der Beschwerdebegründung wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt bzw. bezeichnet. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen R e c h t s frage voraus. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz wäre nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte - aufgestellten ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schließlich ist allenfalls dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 m.w.N. - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Dem entspricht das Beschwerdevorbringen nicht.
Die Beschwerde wendet sich der Sache nach gegen die dem Tatsachengericht vorbehaltene Feststellung und Würdigung des Sachverhalts und der Gefährdungsprognose bei Rückkehr in den Kosovo. Mit den in der Beschwerdebegründung angeführten Auskünften der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, des UNHCR sowie weiterer aus dem Jahr 2002 datierender Quellen wird zwar die Lebenssituation von in den Kosovo zurückkehrenden Minderheitenflüchtlingen dargestellt, nicht hingegen ein Zulassungsgrund aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.