Beschluss vom 10.10.2006 -
BVerwG 4 B 61.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B4B61.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - 4 B 61.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B4B61.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 61.06

  • Niedersächsisches OVG - 28.03.2006 - AZ: OVG 9 LC 225/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz, die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hofherr
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 28. März 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

2 1. Die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil es den Vorgang des Beklagten zur Aufstellung des regionalen Raumordnungsprogramms für den Landkreis Harburg 2000 (RROP 2000) nicht beigezogen und nicht ausgewertet habe. Sie legt jedoch nicht, wie dies erforderlich wäre, dar, hinsichtlich welcher tatsächlicher Umstände weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hätte. Der Aufstellungsvorgang hat dem Oberverwaltungsgericht in einem Parallelverfahren (9 LC 139/04) vorgelegen (vgl. UA S. 14). Das Oberverwaltungsgericht hat der Beigeladenen auf deren Antrag Einsicht in diesen Vorgang gewährt. Anschließend hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 22. März 2006 vorgetragen, welche Erkenntnisse sie durch Einsicht in den Aufstellungsvorgang gewonnen hat; außerdem hat sie diese Erkenntnisse in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewürdigt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Richtigkeit des Vortrags der Beigeladenen zum Inhalt des Aufstellungsvorgangs, insbesondere zu den in einer Synopse zusammengestellten Stellungnahmen der Gemeinden, nicht in Abrede gestellt. Das gilt auch, soweit die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die Träger öffentlicher Belange seien bei der Standortwahl Windenergie nicht beteiligt worden. Es hat aus der Vorgehensweise des Beklagten bei der Aufstellung des RROP 2000 lediglich nicht den von der Beigeladenen für richtig gehaltenen Schluss gezogen, dass die übergeordnete regionalplanerische Sicht durch die Partikularinteressen der kreisangehörigen Gemeinden ersetzt worden sei (vgl. UA S. 14). Ein Verfahrensmangel liegt darin nicht; die Beweiswürdigung ist regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2003 - BVerwG 5 B 24.03 - juris). Dass das Oberverwaltungsgericht durch Beiziehung des Aufstellungsvorgangs weitere, von der Beigeladenen im Schriftsatz vom 22. März 2006 und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragene entscheidungserhebliche Tatsachen hätte feststellen können, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.

3 2. Die Beschwerde meint außerdem, das Oberverwaltungsgericht habe die Pflicht, nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), verletzt, weil es von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und wesentliche Bekundungen der Beigeladenen nicht berücksichtigt habe. Auch insoweit zeigt sie jedoch keine Anhaltspunkte dafür auf, dass das Oberverwaltungsgericht die von der Beigeladenen vorgetragenen Tatsachen, die - wie insbesondere die Größe der ausgewiesenen Vorrangstandorte und ihre avifaunistische Eignung - in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 28. März 2006, S. 4 f.), nicht zur Kenntnis genommen haben könnte. Das Gericht kann sich im Rahmen seiner Aufgabe, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugungsbildung leitend gewesen sind (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO), auf die wesentlichen Gründe beschränken. Das Oberverwaltungsgericht hat in den Urteilsgründen dargelegt (UA S. 13 - 16), dass das RROP 2000 weder hinsichtlich der planerischen Verfahrensschritte noch hinsichtlich des abschließenden Abwägungsergebnisses an Abwägungsfehlern leide (UA S. 13). Der Sache nach richtet sich die Verfahrensrüge gegen diese dem materiellen Recht zuzuordnende tatsächliche und rechtliche Würdigung des RROP 2000 durch das Oberverwaltungsgericht.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG.