Beschluss vom 10.10.2006 -
BVerwG 9 B 27.05ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B9B27.05.0

Leitsätze:

1. Die UVP-Richtlinie verlangt vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche Angaben, stellt ihm aber frei, in welcher Form er sie vorlegt (im Anschluss an die Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris).

2. § 11 UVPG gibt der zuständigen Behörde auf, die Umweltauswirkungen eines Vorhabens in sich geschlossen - wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument - darzustellen.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 103 Abs. 1
    VwGO § 108 Abs. 2
    UVP-RL 1985 Art. 3, 5, 6 Abs. 2
    UVPG § 6 Abs. 3 und 4, § 11
    Schl.-Holst. LUVPG § 17
    BNatSchG § 20 Abs. 4

  • OVG Schleswig - 06.09.2005 - AZ: OVG 4 LB 30/03 -
    Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.09.2005 - AZ: OVG 4 LB 30/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 - 9 B 27.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B9B27.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 27.05

  • OVG Schleswig - 06.09.2005 - AZ: OVG 4 LB 30/03 -
  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 06.09.2005 - AZ: OVG 4 LB 30/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. September 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

2 1. Die Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), mit denen die Klägerin Verstöße gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs geltend macht, greifen nicht durch.

3 a) Die Klägerin beanstandet, das Berufungsgericht habe sich im Rahmen seiner Prüfung der Planrechtfertigung nur unzureichend mit ihrem darauf bezogenen Vorbringen auseinandergesetzt. Ein Gehörsverstoß ist jedoch in dieser Hinsicht zu verneinen. Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt vom Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Von einer Verkürzung des Rechts auf Gehör kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Umstände des Falles den eindeutigen Schluss zulassen, dass dies nicht geschehen ist (vgl. Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Solche Umstände fehlen hier. Die Vorinstanz hat den Vorwurf der Klägerin, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss beruhe auf verfehlten Verkehrsprognosen, aufgegriffen und sich damit inhaltlich auseinandergesetzt. Dabei ist sie nicht nur auf den Einwand eingegangen, ein Bedarf für die im Streit stehende Kerntangente werde erst durch eine künstliche Verengung der zu entlastenden Riemannstraße geschaffen. Vielmehr hat sie auch den zweiten zentralen Einwand berücksichtigt, die angestrebte Entlastungswirkung lasse sich schon durch den isolierten Bau der Westtangente erreichen; hierzu hat sie unter Hinweis auf die den bisherigen Ausbauzustand der Riemannstraße zugrunde legende Variante 1.1 der aktualisierten Verkehrsprognose erläutert, dass die Kerntangente an dem durch den Bau beider Tangenten erzielbaren Entlastungseffekt nahezu zu einem Drittel beteiligt sei. Der Vortrag der Klägerin ist also sowohl zur Kenntnis genommen als auch inhaltlich gewürdigt worden.

4 b) Ebenso wenig trifft der Vorwurf zu, der Kern der klägerischen Rügen zur Abwägung sei übergangen worden. Dass das Berufungsgericht den Bezug der den Bedarf für die Kerntangente betreffenden Darlegungen auch auf das Abwägungsgebot zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus dem Urteilstatbestand; angesichts der Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung bedurfte es in den Entscheidungsgründen daneben nicht noch der ausdrücklichen zusätzlichen Würdigung im Rahmen der Abwägungskontrolle. Ausweislich der Ausführungen im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen des Urteils hat das Berufungsgericht auch nicht den Vortrag der Klägerin zur Existenzgefährdung außer Betracht gelassen. Namentlich mit dem Einwand, die Lärmbelastung führe zur Unvermietbarkeit der im Dachgeschoss des Hauses der Klägerin eingerichteten Ferienwohnungen, hat es sich ausdrücklich auseinandergesetzt. Dass es die Frage der Vermietbarkeit angesichts der auf die Tagesstunden beschränkten Überschreitung der für den Schallschutz maßgeblichen Grenzwerte anders beurteilt hat als die Klägerin, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs. Die Annahme eines Gehörsverstoßes ist ferner insoweit unberechtigt, als es um das - vor allem erstinstanzliche - Vorbringen der Klägerin zu Lärm- und Schadstoffbelastungen sowie Erschütterungen geht. Vor dem Hintergrund, dass sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit diesem Vortrag auseinandergesetzt hatte, bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, in den Entscheidungsgründen umfassender darauf einzugehen.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn sich das Oberverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu einem in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat (vgl. Beschluss vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 302).

6 a) Ob das Oberverwaltungsgericht mit seiner Aussage, auf das Erfordernis einer Planrechtfertigung könne sich nur ein „enteignungsbetroffener“ Kläger berufen, von einem in dem herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 1998 - BVerwG 11 A 30.97 - (Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 47) aufgestellten Rechtssatz abgewichen ist, kann offenbleiben. Seine Entscheidung beruht darauf jedenfalls nicht, denn es hat die Planrechtfertigung gleichwohl sachlich geprüft. Dies ist nicht, wie die Beschwerde annimmt, in Gestalt eines bloßen obiter dictum geschehen; der Gang der Argumentation in den Entscheidungsgründen lässt vielmehr erkennen, dass es sich um eine selbstständig tragende Zweitbegründung handelt. Da die hierauf bezogene Verfahrensrüge - wie ausgeführt - nicht durchgreift, die Zweitbegründung also weiter Bestand hat, kann eine die Erstbegründung betreffende Divergenzrüge die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

7 b) Die von der Beschwerde geltend gemachte Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11.03 - (BVerwGE 122, 207 <211>) besteht schon deshalb nicht, weil die den Entscheidungen entnommenen Rechtssätze sich auf verschiedene Rechtsnormen beziehen. Während die angefochtene Entscheidung sich zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl Nr. L 175 S. 40 - nachfolgend: UVP-Richtlinie - UVP-RL -) verhält, betrifft das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Auslegung des - wenn auch in Umsetzung der Richtlinie erlassenen - Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Unabhängig davon fehlt es aber auch deshalb an einer Abweichung, weil der von der Beschwerde zitierte Passus aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sich nach seinem Sinnzusammenhang auf das Erfordernis einer Umweltverträglichkeitsprüfung als einer „auf die Umweltbelange zentrierten Vorabprüfung“ (a.a.O. S. 211) bezieht, während der vom Oberverwaltungsgericht aufgestellte Rechtssatz die Berücksichtigung der in der Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse in der (weiteren) Abwägung betrifft.

8 3. Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Dieser Zulassungsgrund würde voraussetzen, dass für die Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 20. Februar 2002 - BVerwG 9 B 63.01 - Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 32 S. 2). Daran fehlt es hier.

9 a) Die Frage, ob im Verwaltungsprozess neben dem Enteignungsbetroffenen auch der sonst in seinem Eigentumsrecht Betroffene eine fehlende Planrechtfertigung geltend machen kann, ist nicht entscheidungserheblich und damit im Revisionsverfahren nicht zu erwarten. Denn das Berufungsgericht hat diese Frage zwar entschieden, das angefochtene Urteil aber - wie bereits ausgeführt wurde - auf eine weitere, selbstständig tragende Begründung gestützt, für die ihrerseits kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

10 b) Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Umweltverträglichkeitsprüfung. Das Berufungsgericht hat den Einwand fehlender Umweltverträglichkeitsprüfung mit zwei selbstständig tragenden Begründungen zurückgewiesen; zum einen sei die Klägerin mit ihm präkludiert, weil sie keine entsprechende Einwendung im Anhörungsverfahren erhoben habe, zum anderen genüge das vom Beklagten durchgeführte Verfahren den Anforderungen, die sich aus der gebotenen unmittelbaren Anwendung der UVP-Richtlinie ergäben. Zu beiden Begründungen formuliert die Beschwerde Fragen, die indes die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.

11 aa) Soweit es darum geht, ob das Verfahren in der Sache den Anforderungen der Umweltverträglichkeitsrichtlinie gerecht wird, wirft die Beschwerde zunächst folgende, die Öffentlichkeitsbeteiligung thematisierende Fragen auf:
„Beinhaltet Art. 5 UVP-RL 1985 eine Verpflichtung zur Vorlage von zusammenfassenden Darstellungen von Umweltauswirkungen einschließlich der Wechselwirkungen, auf die sich die Beteiligung und Anhörung der betroffenen Öffentlichkeit gemäß Art. 6 Abs. 2 UVP-RL zu beziehen hat?“
„Können landschaftspflegerische Begleitpläne, wie sie nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 BNatSchG zur Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung zu erstellen sind, zugleich die inhaltlichen Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 UVP-RL i.V.m. Anhang III UVP-RL erfüllen?“

14 Die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen dürfte nicht schon deshalb fehlen, weil die Fragen sich auf einen durch die Umsetzung der UVP-Richtlinie in deutsches Recht abgelösten Rechtszustand beziehen. Dass die Klärung gleichwohl noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zukunft Bedeutung behielte, ist zwar nicht dargetan. Die streitigen Fragen stellen sich aber für die Umsetzungsregelung in entsprechender Weise mit der Folge, dass eine revisionsgerichtliche Klärung für die Umsetzungsbestimmungen richtungweisend sein könnte (vgl. zu diesem Erfordernis Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12 f.).

15 Die gestellten Fragen sind aber bereits durch die Rechtsprechung geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt zu den Anforderungen Stellung genommen, denen die vom Vorhabenträger für die Umweltverträglichkeitsprüfung einzureichenden und im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung auszulegenden Unterlagen zu den umweltrelevanten Auswirkungen eines Vorhabens genügen müssen. Es hat hierzu entschieden, § 6 Abs. 3 und 4 UVPG verlange vom Vorhabenträger bestimmte inhaltliche (Mindest-)Angaben, stelle es ihm aber frei, in welcher Form er die Angaben vorlege. Dies könne in Gestalt einer eigenständigen Umweltverträglichkeitsstudie geschehen; es reiche jedoch auch aus, wenn die erforderlichen Angaben auf verschiedene Unterlagen wie den landschaftspflegerischen Begleitplan, den Erläuterungsbericht, die schalltechnische Untersuchung und die Schadstoffuntersuchung verteilt seien (vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - BVerwG 4 C 11.96 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 138 S. 254 und vom 24. November 2004 - BVerwG 9 A 42.03 - juris Rn. 24 f.). Auch Art. 5 Abs. 2 UVP-RL enthalte hierzu keine bindenden Vorgaben (Urteil vom 19. Mai 1998 a.a.O.). Dies bedeutet, dass den Vorhabenträger weder nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung noch unmittelbar nach der UVP-Richtlinie eine Verpflichtung zur Vorlage einer zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens trifft. Damit kommen u.a. die von der Beschwerde mit der zweiten Frage angesprochenen landschaftspflegerischen Begleitpläne im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 BNatSchG als geeignete Informationsquelle im Zuge der Öffentlichkeitsbeteiligung nach Art. 6 UVP-RL in Betracht. Wegen ihrer an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung (§§ 18 ff. BNatSchG) orientierten Aufgabenstellung decken sie freilich typischerweise nicht das gesamte Spektrum der nach Art. 3 UVP-RL relevanten Umweltauswirkungen ab und bedürfen daher als Mittel zur Unterrichtung der Öffentlichkeit in der Regel der Ergänzung durch andere Planunterlagen.

16 Die Beschwerde zeigt keine Gesichtspunkte auf, die diese Beurteilung in Frage stellen und Anlass zu einer erneuten revisionsgerichtlichen Prüfung geben könnten. Dass der UVP-Richtlinie ein integrativer Ansatz zugrunde liegt (vgl. Urteile vom 25. Januar 1996 - BVerwG 4 C 5.95 - BVerwGE 100, 238 <246> und vom 18. November 2004 a.a.O. S. 211), steht dem nicht entgegen. Nach diesem Ansatz beschränkt sich die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht auf eine isolierte Betrachtung der Auswirkungen des Vorhabens auf einzelne Umweltfaktoren. Gefordert ist vielmehr eine Gesamtschau, die auch die Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Faktoren erfasst und bewertet (vgl. Art. 3 UVP-RL). Dem haben die Unterlagen Rechnung zu tragen, mit denen die Öffentlichkeit nach Art. 6 UVP-RL über ein geplantes Vorhaben unterrichtet wird. Das erfordert aber nicht zwingend die Zusammenfassung aller notwendigen Informationen in einer gesonderten Planunterlage. Ihrer Funktion, die Öffentlichkeit über die Auswirkungen zu unterrichten und den Betroffenen einen Anstoß zu geben, sich mit den Auswirkungen auseinanderzusetzen und über die Notwendigkeit diesbezüglicher Einwendungen schlüssig zu werden, kann die öffentliche Auslegung auch dann gerecht werden, wenn die notwendigen Angaben zwar in verschiedenen Planunterlagen enthalten sind, Wechselwirkungen jedoch nicht ausklammern. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, das ausdrücklich die Frage geprüft hat, ob Wechselwirkungen Berücksichtigung gefunden haben.

17 Sollte die Beschwerde - was in den von ihr formulierten, oben wiedergegebenen Fragen allerdings nicht anklingt - auch die Form der von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmenden Erfassung und Beschreibung der Umweltauswirkungen zum Gegenstand einer Grundsatzrüge machen wollen, fehlt insoweit ein Klärungsbedarf mit Blick auf die inzwischen getroffene gesetzliche Umsetzungsregelung. Anders als die UVP-Richtlinie regelt § 11 UVPG dieses Problem ausdrücklich, indem er in Satz 1 eine von der zuständigen Behörde zu erarbeitende „zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen des Vorhabens ...“ vorschreibt und in Satz 4 ergänzend bestimmt, die zusammenfassende Darstellung könne in der Begründung der Zulassungsentscheidung erfolgen (ebenso § 17 des Schleswig-Holsteinischen Landes-UVP-Gesetzes - LUVPG - vom 13. Mai 2003 (GVOBl S. 246). Daraus erhellt, dass das Gesetz eine in sich geschlossene Darstellung, wenn auch nicht notwendig in einem von der Zulassungsentscheidung gesonderten Dokument verlangt; das bloße Aneinanderreihen der Planunterlagen, behördlicher Stellungnahmen und sonstiger Schriftstücke genügt also nicht (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs, BTDrucks 11/3919 S. 26). Ob für die unmittelbare Anwendung der UVP-Richtlinie Gleiches zu gelten hat, erscheint wegen Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Regelung nicht unzweifelhaft. Angesichts der klaren Rechtslage seit Inkrafttreten der Umsetzungsbestimmungen begründen etwaige Unklarheiten des alten, durch die Umsetzungsregelung abgelösten Rechtszustandes aber keinen fortbestehenden Klärungsbedarf, zumal für eine nicht überschaubare Zahl von Altfällen nichts dargetan ist.

18 Die Beschwerde stellt ferner sinngemäß die Frage, ob der UVP-Richtlinie ein materiell-rechtlicher Gehalt zu entnehmen ist, der in der planerischen Abwägung berücksichtigt werden muss. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits im verneinenden Sinne geklärt; die UVP-Richtlinie beschränkt sich auf verfahrensrechtliche Anforderungen im Vorfeld der Sachentscheidung, ohne das Umweltrecht materiell anzureichern (Urteil vom 25. Januar 1996 a.a.O. S. 243). Nichts anderes besagt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. November 2004 (a.a.O. S. 211). Wenn das Gericht dort ausführt, die Umweltverträglichkeitsprüfung schaffe die Voraussetzungen dafür, die Umweltbelange so herauszuarbeiten, dass sie in die Abwägung in gebündelter Form eingehen, umschreibt es damit nur die Eigenart dieses in das Zulassungsverfahren eingeschobenen formalisierten Zwischenschritts, relativiert dagegen nicht die Aussagen in der früheren Entscheidung zum fehlenden materiell-rechtlichen Gehalt der Richtlinie.

19 bb) Schließlich führen auch die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Präklusion der auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bezogenen Einwände der Klägerin nicht auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Da die Erwägungen des Gerichts zur ordnungsgemäßen Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Entscheidung selbstständig tragen, sind seine zuvor gemachten Ausführungen zur Präklusion nicht entscheidungserheblich, die von der Beschwerde hierzu gestellten Fragen mithin im vorliegenden Verfahren keiner revisionsgerichtlichen Klärung zugänglich.

20 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.