Beschluss vom 10.10.2007 -
BVerwG 8 B 88.07ECLI:DE:BVerwG:2007:101007B8B88.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2007 - 8 B 88.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:101007B8B88.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 88.07

  • VG Potsdam - 25.04.2007 - AZ: VG 6 K 2182/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 25. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 445 846,53 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juli 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.