Beschluss vom 10.10.2011 -
BVerwG 10 B 24.11ECLI:DE:BVerwG:2011:101011B10B24.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2011 - 10 B 24.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:101011B10B24.11.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 24.11

  • Bayerischer VGH München - 04.03.2011 - AZ: VGH 11 B 09.30064

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Kläger zu 1 und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2011 werden verworfen.
  2. Auf die Beschwerde des Klägers zu 3 wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2011 aufgehoben, soweit es den Kläger zu 3 betrifft.
  3. Die Sache wird insoweit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
  4. Die Kostenentscheidung in der Hauptsache bleibt insoweit der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Die Kläger zu 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zu einem Drittel. Im Übrigen folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der vorbehaltenen Kostenentscheidung in der Hauptsache.

A. Beschwerde des Klägers zu 3