Beschluss vom 10.10.2013 -
BVerwG 8 B 89.12ECLI:DE:BVerwG:2013:101013B8B89.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.10.2013 - 8 B 89.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:101013B8B89.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 89.12

  • VG Berlin - 21.04.2011 - AZ: VG 9 K 47.10
  • OVG Berlin-Brandenburg - 07.08.2012 - AZ: OVG 12 B 29.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 2013
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. August 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 580,32 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger ist Mitglied des beklagten Versorgungswerks. Dieses setzte mit Bescheid vom 29. Juni 2009 die von ihm bis zum 31. Dezember 2007 aus Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung erworbenen Anwartschaften auf eine Altersrente zum 67. Lebensjahr fest. Die Klage des Klägers auf höhere Festsetzung stützt sich vor allem auf das Vorbringen, der Beklagte habe die Rentenanwartschaften durch eine im Jahr 2002 beschlossene Satzungsänderung verfassungs- und unionsrechtswidrig gekürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers bleibt ohne Erfolg. Die erhobene Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) greift nicht durch. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

3 1. Der Beschwerdebegründung ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu entnehmen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 a) Die Grundsatzrüge muss gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO eine bestimmte, für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts bezeichnen und substantiiert darlegen, dass diese Frage - ggf. weiterer oder erneuter - höchstrichterlicher Klärung bedarf. Sie muss ferner dartun, dass im angestrebten Revisionsverfahren mit dieser Klärung zu rechnen und davon eine Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu erwarten ist. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die von ihr aufgeworfenen Fragen betreffen, soweit sie revisibles Recht zum Gegenstand haben, keine grundsätzlichen Auslegungsprobleme, sondern nur die Anwendung von Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG sowie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl EG Nr. L 303 S. 16) auf den konkreten Fall. Dabei wird die Richtlinie lediglich pauschal in Bezug genommen, ohne einschlägige Bestimmungen und darauf bezogene Fragen zu nennen. Zu Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG arbeitet die Beschwerdebegründung keine klärungsbedürftigen Auslegungsfragen heraus. Dazu genügt es nicht, das Berufungsvorbringen wörtlich wiederzugeben und ihm die abweichende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts mit der Behauptung gegenüberzustellen, letztere treffe nicht zu. Der Beschwerdebegründung lässt sich auch nicht entnehmen, inwiefern die Klärung der von ihr aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung ein Revisionsverfahren erfordert. Sie legt nicht dar, dass zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits eine Fortentwicklung der Auslegung gerade des Art. 14 GG, des Art. 3 Abs. 1 GG oder einer bestimmten Vorschrift der Richtlinie 2000/78/EG notwendig wäre, sondern weist nur auf die Vielzahl von Streitigkeiten über die Grenzen zulässiger Kürzung von Versorgungsanwartschaften hin.

5 b) Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln führen die vom Kläger aufgeworfenen Fragen nicht auf klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 Mit seiner ersten Frage möchte der Kläger geklärt wissen, ob eine einheitliche Absenkung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk, mit der auf eine gestiegene Lebenserwartung reagiert werden soll, mit Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und mit der Richtlinie 2000/78/EG auch dann zu vereinbaren ist, wenn die jüngeren Geburtenjahrgänge innerhalb des Anstiegs der Lebenserwartung einen prozentual stärkeren Anstieg ihrer Lebenserwartung zu verzeichnen haben als ältere Geburtenjahrgänge. Diese Frage wäre im angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil sie von einem anderen als dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ausgeht. Nach den Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat in einem Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden wäre, war die gestiegene statistische Lebenserwartung weder der Anlass noch der einzige Anknüpfungspunkt für die satzungsrechtliche Kürzung der Rentenanwartschaften. Anlass war eine erhebliche, den Fortbestand des Beklagten gefährdende Deckungslücke. Dazu hatten neben der verspäteten Berücksichtigung der gestiegenen statistischen Lebenserwartung auch die irrige Annahme von Überschüssen fünf Jahre zuvor, damit begründete, tatsächlich jedoch nicht finanzierbare Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen sowie außerdem unvorhergesehene Abschreibungen auf das Immobilien- und Wertpapiervermögen beigetragen (vgl. S. 2 f. des Abdrucks des angegriffenen Urteils). Die Kürzung der Rentenanwartschaften sollte die Deckungslücke schließen und eine finanzielle Konsolidierung herbeiführen. Sie knüpfte an die Problemfaktoren an und trug damit nicht allein der Steigerung der statistischen Lebenserwartung Rechnung, sondern führte auch die früheren Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen zurück. Diese den Senat bindenden Feststellungen ergeben sich aus der Bezugnahme des angegriffenen Urteils (UA S. 8 unter 2.) auf die Entscheidungsgründe des in einem weiteren Verfahren des Klägers ergangenen Urteils des Oberverwaltungsgerichts vom 7. August 2012, das entsprechende Ausführungen zur Kürzung von Rentenanwartschaften aus Pflichtbeiträgen enthält und Gegenstand des Verfahrens - BVerwG 8 B 86.12 - ist. Die Besserstellung rentennaher Mitglieder, die am 1. Januar 2003 bereits das 57. Lebensjahr vollendet hatten, war auf Vertrauensschutzerwägungen zurückzuführen.

7 Die zweite Frage des Klägers geht dahin, ob Anwartschaften aus einer freiwilligen Höherversicherung bei einer Kürzung von Rentenanwartschaften in einem berufsständischen Versorgungswerk stets besser zu behandeln sind als Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen, oder ob dies jedenfalls dann gilt, wenn die freiwillige Höherversicherung zuvor als risikofreie Geldanlage beworben wurde. Diese Frage rechtfertigt ebenfalls nicht die Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sie bereits auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten ist. Eine Kürzung erworbener Rentenanwartschaften ist als Inhalts- und Schrankenbestimmung mit Eingriffscharakter gerechtfertigt, wenn sie einem Gemeinwohlziel dient und verhältnismäßig ist, was auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne oder Zumutbarkeit voraussetzt. Außerdem muss der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes gewahrt sein (Urteil vom 21. September 2005 - BVerwG 6 C 3.05 - Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 350 Rn. 32 f.; Beschluss vom 13. April 2012 - BVerwG 8 B 86.11 - Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 54). Für den Eigentumsschutz ist maßgeblich, dass die Anwartschaft im Wesentlichen auf Eigenleistung beruht. Das gilt für Anwartschaften aus Beiträgen zur freiwilligen Höherversicherung ebenso wie für Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen. Der rechtsstaatliche Grundsatz des Vertrauensschutzes verpflichtet dazu, Bestandsrenten zu privilegieren; außerdem rechtfertigt er es, rentennahe Jahrgänge besser zu behandeln, weil diesen sonst nicht mehr genug Zeit bliebe, ihre Altersversorgung auf andere Weise zu ergänzen (Urteil vom 21. September 2005 a.a.O. Rn. 35 ff.). Die bloße Werbung für eine Erhöhung der Rentenanwartschaft als Finanzanlage genügt dagegen nicht, einen vergleichbar auf Bestandsgarantie gerichteten Vertrauenstatbestand zu schaffen. Auch der Gleichheitssatz zwingt nicht dazu, Anwartschaften aus freiwilligen Beiträgen besser zu behandeln als Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen. Die Deckungslücke, die eine Kürzung zur Existenzsicherung des Versorgungssystems erforderlich machte, bedrohte die Werthaltigkeit sämtlicher Anwartschaften gleichermaßen. Ihre Kürzung durfte an die Ursachen der finanziellen Notlage anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 BvR 3588/08 - BVerfGE 128, 138 Rn. 41), von denen die Steigerung der statistischen Lebenserwartung nach den Feststellungen der Vorinstanz freiwillige und Pflichtbeitragszahler gleichermaßen betraf. Dass die ebenfalls für die Deckungslücke ursächlichen Dynamisierungen und Leistungsverbesserungen nur die Pflichtbeitragszahler begünstigt hätten, geht aus dem angegriffenen Urteil nicht hervor und wird mit der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Anwartschaften aus freiwilligen und aus Pflichtbeiträgen lagen daher nicht vor; vielmehr sprach gegen eine Benachteiligung letzterer gegenüber ersteren, dass die Pflichtbeiträge der Basissicherung dienen.

8 2. Das angegriffene Urteil leidet auch nicht an Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

9 a) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Entgegen seiner Auffassung hat das Berufungsgericht seinen Vortrag, die angefochtenen Bescheide missachteten das Begründungserfordernis (vgl. § 39 LVwVfG) hinsichtlich der Berechnung der Rentenanwartschaften, nicht übergangen. Das angegriffene Urteil verweist - auch insoweit - auf die Entscheidungsgründe des oben bereits genannten Berufungsurteils in einem weiteren Verfahren des Klägers (UA S. 8). Dort wird das entsprechende Vorbringen im Zusammenhang mit dem weiteren Einwand mangelnder Bestimmtheit der Bescheide wiedergegeben und in Erwägung gezogen. Insoweit nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in den Gründen des heutigen Beschlusses im weiteren Beschwerdeverfahren des Klägers (Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 8 B 86.12 - Rn. 8).

10 b) Gleiches gilt für die Ausführungen zur Rüge, das Berufungsgericht habe zwar den unter Beweis gestellten Vortrag zur Altersabhängigkeit des Zuwachses an statistischer Lebenserwartung als wahr unterstellt und den entsprechenden Beweisantrag abgelehnt, sich dazu aber bei der rechtlichen Würdigung in Widerspruch gesetzt. Insoweit liegt weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch ein - sinngemäß ebenfalls gerügter - Verstoß gegen die Pflicht zur Amtsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) vor (vgl. Beschluss vom 10. Oktober 2013 - BVerwG 8 B 86.12 - Rn. 9).

11 Neues Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 21. Februar 2013 kann nicht berücksichtigt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO bereits am 5. November 2012 abgelaufen ist.

12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.