Beschluss vom 10.11.2006 -
BVerwG 5 C 32.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B5C32.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - 5 C 32.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B5C32.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 C 32.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.02.2002 - AZ: OVG 12 A 3051/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Revision gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Februar 2002, mit welchem die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. April 1998 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden sind, ist unzulässig, weil die Revision nicht zugelassen worden ist (§ 132 VwGO) und die angefochtene Entscheidung auch nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt (§ 152 Abs. 1 VwGO). Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

3 Dem Schreiben des Klägers vom 9. Oktober 2006 kann keine ausdrückliche Revisionsrücknahme entnommen werden, so dass das Rechtsmittel - wie mit gerichtlichem Schreiben vom 29. September 2006 angekündigt - zu verwerfen ist.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.