Beschluss vom 10.11.2008 -
BVerwG 8 B 67.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101108B8B67.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2008 - 8 B 67.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:101108B8B67.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 67.08

  • Hessischer VGH - 06.05.2008 - AZ: VGH 8 UE 823/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Rechtsfrage geben, ob der aus dem Prinzip der repräsentativen Demokratie (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) folgende Grundsatz der Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung des Plenums der Gemeindevertretung/Stadtparlaments bei der Besetzung der Ausschüsse gemeinsame Wahlvorschläge durch Koalitionspartner mit der Folge verbietet, dass sich dadurch die Zahl der zusätzlich zu erlangenden Sitze erhöht.

2 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 17.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.