Beschluss vom 10.11.2010 -
BVerwG 7 B 75.10ECLI:DE:BVerwG:2010:101110B7B75.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2010 - 7 B 75.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:101110B7B75.10.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 75.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 29.09.2010 - AZ: OVG 13 E 1167/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die sinngemäß eingelegte Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.