Beschluss vom 10.12.2003 -
BVerwG 1 DB 14.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B1DB14.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 - 1 DB 14.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B1DB14.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 14.03

In dem Beschwerdeverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht H e e r e n und den Richter
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem früheren Ruhestandsbeamten auferlegt.

Der am ... geborene frühere Ruhestandsbeamte hat gegen die mit Beschluss des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 4. September 2003 erfolgte Ablehnung seines Antrags auf Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrages rechtswirksam Beschwerde eingelegt.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2003 hat er seine Beschwerde zurückgenommen.
Als gesetzliche Folge der Zurücknahme des Rechtsmittels sind gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 BDG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BDO die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem früheren Ruhestandsbeamten aufzuerlegen.