Beschluss vom 10.12.2003 -
BVerwG 5 PKH 85.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B5PKH85.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 - 5 PKH 85.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B5PKH85.03.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 85.03

  • Niedersächsisches OVG - 13.02.2002 - AZ: OVG 4 LB 2089/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:

Der erneute Antrag der Klägerin vom 24. September 2003, ihr für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ... beizuordnen wird abgelehnt.

Der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerwG 5 PKH 214.02 - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht abgelehnt. Auf die darin enthaltene Begründung wird Bezug genommen.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte mit Schreiben vom 14. August 2003 gegen diesen Beschluss Beschwerde ein und teilte mit, dass eine Begründung und noch ausstehende Unterlagen bis zum 28. August 2003 nachgereicht würden. Mit Schreiben vom 24. September 2003 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen erneuten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin führte sie weiter aus, dass diese "einen sehr großen Garten" habe "und sich überwiegend aus dem Garten und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe Lebensmittel" besorge, "so dass eine bescheidene Lebensführung auch mit den genannten Beträgen" möglich sei. Weitere Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Auch wurden die in dem Beschluss vom 4. Juli 2003 aufgeführten Mängel und Widersprüche nicht beseitigt oder aufgeklärt.
Der erneute Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten ist abzulehnen, weil es dem Antrag am Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er wie hier auf denselben Sachverhalt gestützt wird (Zöller, ZPO, 13. Auflage, Rn. 6 zu § 117).