Beschluss vom 10.12.2003 -
BVerwG 6 A 5.03ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B6A5.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2003 - 6 A 5.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:101203B6A5.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 5.03

  • Hamburgisches OVG - 26.09.2003 - AZ: OVG 1 So 109/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Wiederaufnahme des Verwaltungsstreitverfahrens BVerwG 6 B 66.03 vor dem Bundesverwaltungsgericht wird
  2. abgelehnt.
  3. Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
  4. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  5. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  6. Weitere Eingaben in dieser Angelegenheit werden bei unverändertem Sach- und Streitstand nicht mehr beschieden.

Der Wiederaufnahmeantrag bleibt ohne Erfolg. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann durch Nichtigkeits- oder Restitutionsklage erfolgen (§ 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 578 ZPO). Der Kläger macht sinngemäß geltend, der seine Beschwerde verwerfende Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2003 sei nicht vom zuständigen Senat gefasst worden. Außerdem sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass im vorgenannten Beschluss falsche Angaben über seine "Person/Identität/Adresse/Briefkasten eingetragen" worden seien. Darin sieht er Wiederaufnahmegründe "nach dem § 153 VwGO und den §§ 547, 584, 579 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 4 u. 580 Nr. 2, 4, 5, 6, 7 b ZPO". Die danach bezeichneten Gründe für eine Wiederaufnahme liegen nicht vor.
Insbesondere liegen keine Nichtigkeitsgründe wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts vor (§ 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Diese sieht der Kläger anscheinend in der angeblich fehlenden Zuständigkeit des 6. Senats für die Entscheidung über seine Beschwerde. Die Zuständigkeit des 6. Senats für die Entscheidung des Rechtsstreits ergibt sich aus der Zugehörigkeit des Streitgegenstandes zum Gebiet des Melderechts, dessen Bearbeitung ihm aufgrund des Geschäftsverteilungsplans für das Jahr 2003 zugewiesen ist. Der Kläger hatte Beschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg eingelegt, mit welchem die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden war, dessen materiellrechtlicher Bezugspunkt nach den Angaben in den Entscheidungsgründen dieses Beschlusses Melderecht betraf. Abweichendes war insofern auch nicht der Beschwerdeschrift des Klägers zu entnehmen. An der seinerzeit vorgenommenen Zuständigkeitsbeurteilung ändert der Umstand nichts, dass der Kläger nunmehr auf weitere rechtliche und tatsächliche Verknüpfungen seines Anliegens hinweist.
Anhaltspunkte für einen Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen ebenfalls nicht vor. Ein wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnter Richter hat an dem Beschluss vom 27. Oktober 2003 nicht mitgewirkt.
Ein Wiederaufnahmegrund liegt auch nicht in dem behaupteten Umstand, dass im vorgenannten Beschluss falsche Angaben über seine "Person/Identität/Adresse/ Briefkasten eingetragen" worden seien. Ungeachtet der Unklarheit, welcher Wiederaufnahmegrund damit geltend gemacht werden soll, ist das Vorbringen unbeachtlich, weil damit kein Fehler im Entscheidungsausspruch geltend gemacht wird. Der Kläger wendet sich insoweit ausschließlich gegen Angaben im Rubrum des Beschlusses, welche nicht der Veränderung im Wege der Wiederaufnahme zugänglich sind.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht abzulehnen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.