Beschluss vom 10.12.2008 -
BVerwG 5 B 35.08ECLI:DE:BVerwG:2008:101208B5B35.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.12.2008 - 5 B 35.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:101208B5B35.08.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 35.08

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 17.12.2007 - AZ: OVG 12 A 5053/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Dezember 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2007 und des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. Oktober 2005 sind wirkungslos.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wie auch vor den Vorinstanzen der Beklagten aufzuerlegen, weil sie die Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren klaglos gestellt hat. Die Beklagte ist, wie sie im Schriftsatz vom 12. November 2008 ausführt, nach nochmaliger Prüfung und Auswertung des Sachverhalts zu der Überzeugung gelangt, dass die Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren haben; sie hat zugesagt, ihnen (nach Zahlung der Gebühr) Staatsangehörigkeitsausweise zu erteilen. Damit hat sie dem Begehren der Kläger, die in beiden Vorinstanzen die Feststellung begehrt haben, dass sie deutsche Staatsangehörige sind, in vollem Umfang entsprochen.

3 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG (s. Nr. 42.2 des Streitwertkatalogs in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327).