Beschluss vom 11.01.2006 -
BVerwG 7 B 64.05ECLI:DE:BVerwG:2006:110106B7B64.05.0

Beschluss

BVerwG 7 B 64.05

  • VG Berlin - 12.04.2005 - AZ: VG 22 A 11.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht N e u m a n n und
G u t t e n b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 124 440 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Klägerin die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet habe, für eine Entscheidung über die Rückübertragung des Grundstücks jedoch allein das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, zuständig sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2 Die Beschwerde ist bereits unzulässig. Sie ist nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt, der nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigt ist. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Dies trifft auf den in Österreich ansässigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht zu, der nicht zu den hier niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten im Sinne des § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl I, 182) gehört. Als dienstleistender europäischer Rechtsanwalt im Sinne des § 25 Abs. 1 EuRAG kann er vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesshandlungen nur im Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt vornehmen (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EuRAG). Das Einvernehmen ist bei der Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs. 1 EuRAG). Ohne diesen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerde unwirksam (§ 29 Abs. 3 EuRAG; vgl. hierzu Bundesfinanzhof, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - II R 2.04 - BFH/NV 2005, 718). An diesem Nachweis fehlt es hier.

3 Davon abgesehen ist die Beschwerde in der Sache unbegründet. Die Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur unter den dort aufgeführten Voraussetzungen zugelassen werden. Dass einer der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, ist in der Beschwerdebegründung darzulegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Klägerin hat in ihrer Beschwerde nicht einmal ansatzweise versucht, ihr Vorbringen zu einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe in Beziehung zu setzen. Mit einigem Wohlwollen könnte ihrer Beschwerde allenfalls entnommen werden, dass sie als Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rügen will, das Verwaltungsgericht hätte auf Grund der Klagebegründung ihre Klageschrift dahin auslegen müssen, dass die Klage sich gegen das für die begehrte Entscheidung zuständige Land Berlin, vertreten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen, richtet. Eine solche Rüge wäre aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klägerin nach Eingang ihrer Klage darauf hingewiesen, dass die Bundesrepublik Deutschland für den Erlass des begehrten Restitutionsbescheids nicht zuständig ist und daher hierzu auch nicht verpflichtet werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, zuständig wäre das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen. Die Klägerin hat dieses Schreiben nicht zum Anlass genommen, das Verwaltungsgericht beispielsweise darauf hinzuweisen, dass ihre Klage in diesem Sinne auszulegen sei, sie sich also in der Bezeichnung des Beklagten nur geirrt habe. Sie hat vielmehr dem Verwaltungsgericht lediglich mitgeteilt, das Verfahren solle fortgesetzt werden. Jedenfalls aus diesem Grund kann es nicht als verfahrensfehlerhaft beanstandet werden, wenn das Verwaltungsgericht von einer Auslegung der Klageschrift abgesehen und die Klägerin an der fehlerhaften Bezeichnung des Beklagten festgehalten hat.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.