Beschluss vom 11.01.2011 -
BVerwG 6 B 62.10ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B6B62.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.01.2011 - 6 B 62.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110111B6B62.10.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 62.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 03.11.2010 - AZ: OVG 3 L 446/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Bier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2010 hat der Kläger erklärt, dass er mit seinem Schreiben vom 16. November 2010 keine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 2006 hat einlegen wollen; der Senat wertet dies als Rücknahme des Rechtsmittels. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.