Beschluss vom 11.02.2003 -
BVerwG 2 B 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B2B7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2003 - 2 B 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110203B2B7.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 7.03

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 12.09.2002 - AZ: OVG 2 L 267/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. K u g e l e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Ober-verwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 12. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die mit ihr ausschließlich erhobene Verfahrensrüge der Versagung rechtlichen Gehörs genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die ordnungsgemäße Bezeichnung des geltend gemachten Verfahrensmangels erfordert die substantiierte Darlegung dessen, was die Prozesspartei bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. März 1991
– BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 und vom 13. Januar 1999 - BVerwG 9 B 90.98 - Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 36 S. 1 m.w.N.). Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Auf die zur vermeintlichen Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verfahrensmangels vorgetragenen und unter Beweis gestellten tatsächlichen Umstände kam es nach der dem angefochtenen Urteil ausweislich der Entscheidungsgründe zugrunde liegenden materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht an. Dieser materiellrechtlichen Rechtsauffassung tritt die Beschwerde nicht entgegen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.