Beschluss vom 11.02.2004 -
BVerwG 2 B 45.03ECLI:DE:BVerwG:2004:110204B2B45.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2004 - 2 B 45.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110204B2B45.03.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 45.03

  • Bayerischer VGH München - 18.06.2003 - AZ: VGH 3 BV 02.1374

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S i l b e r k u h l
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Juni 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 950 € festgesetzt.

Die Beschwerde, mit der die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, begehrt wird, ist unbegründet. Die als klärungsbedürftig bezeichnete Rechtsfrage,
ob besoldungsrechtliche Vorschriften nur bei ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung erlassen werden können (§ 1 Abs. 4 BBesG), wie das z.B. in § 72 BBesG geregelt ist, oder ob der Bayerische Landesgesetzgeber über Art. 86 b BayBG aus eigener Machtvollkommenheit in das Besoldungsrecht eingreifen darf,
würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.
Streitgegenstand des angestrebten Revisionsverfahrens könnte nur das allein noch in der Berufungsinstanz anhängig gewordene Begehren sein, den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger ab 1999 einen Ortszuschlag zu gewähren.
Voraussetzung dafür, dass ein Anspruch des Klägers auf einen Ortszuschlag besteht, ist wegen der Gesetzesbindung der Besoldung (§ 2 Abs. 1 BBesG), dass es eine besoldungsrechtliche Norm gibt, nach der dem Beamten ein Ortszuschlag zu zahlen ist. Solange eine solche Vorschrift nicht existiert, kommt es für das Klagebegehren nicht darauf an, ob sie - sei es mit, sei es ohne bundesgesetzliche Ermächtigung - erlassen werden könnte. In gleicher Weise unerheblich für die vorliegende Klage auf Zahlung eines Ortszuschlages ist es, ob der Bayerische Landesgesetzgeber auf der Grundlage des Art. 86 b BayLBG befugt wäre, eine - bisher nicht existierende - Verordnung über die Gewährung einer ergänzenden Fürsorgeleistung an Beamte der Besoldungsgruppen A 11 und höher zum Ausgleich der hohen Lebenshaltungskosten in München zu erlassen (vgl. zu Art. 86 b BayLBG Beschluss vom 17. Juni 1993 - BVerwG 2 B 63.93 - Buchholz 237.1 Art. 86 b BayLBG Nr. 1).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 GKG (Zweijahresbetrag der höchstzulässigen Fürsorgeleistung nach Art. 86 b Abs. 1 Satz 3 BayBG, in deren ungefährer Höhe der Ortszuschlag begehrt wird.