Beschluss vom 11.02.2009 -
BVerwG 2 WD 4.08ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B2WD4.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2009 - 2 WD 4.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110209B2WD4.08.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 4.08

  • Truppendienstgericht Süd 5. Kammer - 27.11.2007 - AZ: S 5 VL 21/07

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 11. Februar 2009 beschlossen:

  1. Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 27. November 2007 aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückverwiesen.
  3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I

1 Der 31 Jahre alte Soldat trat am 3. Mai 1999 als Eignungsübender in die Bundeswehr ein und wurde aufgrund seiner Verpflichtungserklärung im September 1999 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zuletzt auf 12 Jahre festgesetzt, sodass sie voraussichtlich am 2. Mai 2011 enden wird. Der Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt im August 2003 zum Oberfeldwebel.

II

2 1. Der Befehlshaber des Wehrbereichskommandos ... hat gegen den Soldaten mit Verfügung vom 28. Januar 2007, zugestellt am 1. Februar 2007, das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet. Die Anhörung der Vertrauensperson fand am 6. Februar 2007, die Anhörung des Soldaten am Folgetag statt; zugleich wurde ihm das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson bekannt gegeben. Das Schlussgehör (§ 97 Abs. 3 Satz 1 WDO) wurde ihm am 17. April 2007 gewährt.

3 2. Mit Anschuldigungsschrift der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Wehrbereichskommandos IV vom 9. Juli 2007, zugestellt am 3. August 2007, wird dem Soldaten im Anschuldigungssatz folgende „schuldhafte“ Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last gelegt:
„1. Der Soldat veröffentlichte am 21.03.2006 während seines Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ..., ..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten Website unter der Internet-Adresse ‚www...’ unter anderem: ...
2. Der Soldat veröffentlichte am 09.04.2006 während seines Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ..., ..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten Website unter der Internet-Adresse ‚www...’ unter anderem: ...
3. Der Soldat veröffentlichte am 30.04.2006 während seines Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ..., ..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten Website unter der Internet-Adresse ‚www...’ unter anderem: ...
4. Der Soldat veröffentlichte am 04.05.2006 während seines Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ..., ..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten Website unter der Internet-Adresse ‚www...’ unter anderem: ...
5. Der Soldat veröffentlichte am 04.05.2006 während seines Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ..., ..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten Website unter der Internet-Adresse ‚www...’ unter anderem: ...
6. Der Soldat veröffentlichte am 14.05.2006 während seines Einsatzes bei der Versorgungskompanie ... ISAF in ..., ..., Afghanistan, obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, auf seiner privaten Web-Site unter der Internet-Adresse ‚www...’ unter anderem: ...
Durch sein Verhalten hat der Soldat die ihm obliegenden Dienstpflichten schuldhaft verletzt, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (Anschuldigungspunkt 1 - 6), als Unteroffizier innerhalb und außerhalb des Dienstes bei seinen Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu wahren (Anschuldigungspunkt 1 - 6), über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren (Anschuldigungspunkt 1 - 6) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (Anschuldigungspunkt 1 - 6), wobei er als Vorgesetzter in Haltung und Pflichterfüllung ein schlechtes Beispiel gegeben hat. Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 Soldatengesetz (SG) i.V.m. §§ 7, 10 Abs. 6, 14 Abs. 1, 17 Abs. 2 Satz 1 SG jeweils unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG.“

4 3. Die 5. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat durch Urteil vom 27. November 2007 entschieden, dass der Soldat in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt wird. Von den Vorwürfen in den Anschuldigungspunkten 4 und 5 hat es ihn aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen freigestellt. Die dem Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 3 und 6 zur Last gelegten Taten hat die Kammer als erwiesen angesehen und als vorsätzliche Verstöße gegen seine Dienstpflichten gemäß §§ 7, 10 Abs. 6, § 14 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG gewertet. Gegen die Pflicht zum Gehorsam (§ 11 SG) habe der Soldat durch Nichtbeachtung der ihm im Einsatzland und im Rahmen der Einsatzvorbereitung zuteil gewordenen Belehrungen, dienstliche Angelegenheiten gegenüber Dritten nicht zu erwähnen, zumindest fahrlässig verstoßen. Trotz mildernder Umstände mache das Gewicht des Dienstvergehens eine Degradierung des Soldaten um einen Dienstgrad erforderlich.

5 4. Gegen das ihm am 4. Dezember 2007 zugestellte Urteil hat der Soldat durch seinen Verteidiger am 3. Januar 2008 in vollem Umfang Berufung eingelegt und die erstinstanzliche Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht angegriffen.

III

6 Das nach § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO zulässige Rechtsmittel der unbeschränkten Berufung hat insoweit Erfolg, als das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurückzuverweisen ist.

7 Nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 WDO kann der Senat durch Beschluss außerhalb der Hauptverhandlung das Urteil aufheben und die Sache zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn er weitere Aufklärungen für erforderlich hält oder wenn schwere Mängel des Verfahrens vorliegen.

8 1. Das gerichtliche Disziplinarverfahren leidet bereits insoweit an Verfahrensmängeln, als vor Wirksamwerden der Einleitung des Verfahrens durch Zustellung der Einleitungsverfügung (§ 93 Abs. 1 Satz 3 WDO) am 1. Februar 2007 weder der Soldat gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO noch die Vertrauensperson gemäß § 4 WDO i.V.m. § 27 Abs. 2 SBG angehört worden waren. Die entsprechenden Anhörungen sind aber am 6. und 7. Februar 2007 - vor Fertigung der Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 2007 - nachgeholt und das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson dem Soldaten anschließend bekannt gegeben worden, sodass die Verfahrensfehler rechtzeitig geheilt worden sind (stRspr, vgl. zu § 93 Abs. 1 Satz 2 WDO z.B. Urteil vom 16. März 2004 - BVerwG 2 WD 3.04 - BVerwGE 120, 193 ff. = Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 1; Beschluss vom 22. Juli 2004 - BVerwG 2 WDB 4.03 - Buchholz 235.01 § 93 WDO 2002 Nr. 3; zu § 27 Abs. 2 SBG z.B. Beschluss vom 8. Januar 1992 - BVerwG 2 WDB 17.91 - BVerwGE 93, 222 ff.; Urteil vom 26. April 2001 - BVerwG 2 WD 47.00 -).

9 2. Das gerichtliche Disziplinarverfahren leidet jedoch noch an einem schweren, aber im Verfahren vor der Truppendienstkammer behebbaren Verfahrensmangel im Sinne des § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO. Dies veranlasst den Senat, von der gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch zu machen.

10 Ein schwerer Mangel des Verfahrens im Sinne der genannten Bestimmung liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensvorschrift verstoßen worden ist, deren Verletzung schwerwiegend und für den Ausgang des Disziplinarverfahrens (noch) von Bedeutung ist. Ein solcher Fall ist regelmäßig dann gegeben, wenn die Rechte eines Verfahrensbeteiligten wesentlich beeinträchtigt worden sind oder wenn der Verfahrensverstoß den Zweck einer Formvorschrift wesentlich vereitelt. Für den Ausgang des Berufungsverfahrens sind solche Verfahrensmängel dann (noch) von Bedeutung, wenn die Entscheidung über das Rechtsmittel im Falle einer Behebung des Verfahrensfehlers anders ausfallen kann als im Falle seiner Nichtbehebung (stRspr, z.B. Urteil vom 10. Dezember 2008 - BVerwG 2 WD 8.08 - m.w.N.).

11 a) An einem solchen schweren Verfahrensmangel leidet die Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 2007. Sie lässt nicht erkennen, ob dem Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche, hilfsweise fahrlässige Begehungsweise angelastet wird.

12 aa) Zum Gegenstand der Urteilsfindung des Senats dürfen gemäß § 123 Satz 3 i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen, d.h. als schuldhafte Verletzung seiner Pflichten (§ 23 Abs. 1 SG), zur Last gelegt worden sind. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein - schuldhaftes - Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Damit ist der doppelte - rechtsstaatlich unverzichtbare - Zweck der Anschuldigungsschrift umrissen: Zum einen legt sie Umfang und Grenzen des Prozessstoffes fest und bestimmt insoweit den Sachverhalt, der allein zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden darf; die Anschuldigungsschrift bildet die unabänderliche Grundlage für die Verhandlung und Entscheidung des zuständigen Wehrdienstgerichts. Zum anderen hat die Anschuldigungsschrift die Aufgabe, dem Soldaten die Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen; der ihm gegenüber erhobene Vorwurf muss so deutlich und klar sein, dass er sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann (stRspr, z.B. Urteile vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00 , 43.00 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 114, 258 und in Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3> und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 WD 25.04 - NZWehrr 2007, 28 <29>).

13 Ebenso wie im Strafverfahren die Mitteilung der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Schuldform (Vorsatz, Fahrlässigkeit) als „gesetzliches Merkmal der Straftat“ in den Anklagesatz gehört (vgl. § 200 Abs. 1 StPO, dazu z.B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juni 1979 - 5 Ss 252/79 - 261/79 II - JMBl NW 1979, 259; Löwe-Rosenberg, StPO, 25. Aufl. 2004, § 200 Rn. 17), sind auch im Disziplinarverfahren gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Umstände in die Anschuldigungsschrift aufzunehmen, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Dienstpflichtverletzung erfüllen (stRspr, z.B. Urteile vom 29. Juni 1978 - BVerwG 2 WD 18.78 - und vom 21. Juni 2005 - BVerwG 2 WD 12.04 - BVerwGE 127, 302 <307> = Buchholz 236.1 § 11 SG Nr. 1). Dementsprechend muss die Anschuldigungsschrift u.a. erkennen lassen, ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Begehungsweise angeschuldigt ist. Das bedeutet zwar nicht, dass einer der Begriffe ausdrücklich genannt werden muss. Es genügt, dass sich die angeschuldigte Handlungsweise bzw. „Schuldform“ (Vorsatz, Fahrlässigkeit) eindeutig aus der Fassung des Tatvorwurfs ergibt, z.B. auch aufgrund bindender Feststellungen eines sachgleichen Strafurteils (§ 84 Abs 1 Satz 1 WDO). Eine solche Konkretisierung des Tatvorwurfs ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sonst nicht ausreichend gewährleistet ist, dass sich der betreffende Soldat hinreichend verteidigen kann (Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 <79 f.> = Buchholz 235.01 § 38 WDO 2002 Nr. 11 jeweils m.w.N.).

14 bb) Im vorliegenden Verfahren mangelt es der Anschuldigungsschrift an jeglicher Angabe dazu, ob dem Soldaten in den Anschuldigungspunkten 1 bis 6 eine vorsätzliche oder nur fahrlässige bzw. eine vorsätzliche, hilfsweise fahrlässige Begehungsweise angelastet wird. Dies ergibt sich aufgrund der allein in Betracht kommenden engen Auslegung der Anschuldigungsschrift bei der nach dem Empfängerhorizont gebotenen objektiven Betrachtungsweise (vgl. dazu Urteile vom 28. April 2004 - BVerwG 2 WD 20.03 - <insoweit nicht veröffentlicht in ZBR 2005, 132> und vom 28. April 2005 a.a.O.). Während das „Ermittlungsergebnis“ keinerlei Hinweise auf eine angeschuldigte Schuldform enthält, ist im Anschuldigungssatz (S. 1, 3) wiederholt nur von „schuldhafter“ Verletzung der Dienstpflichten die Rede. Zwar heißt es in allen sechs Anschuldigungspunkten einleitend:
„Der Soldat veröffentlichte ..., obwohl ihm die Sicherheitsauflagen im Einsatzgebiet ISAF bekannt waren, ...“.

15 Die Richtigkeit der Anschuldigungsbehauptung, dem Soldaten seien die Sicherheitsauflagen bekannt gewesen, schließt - entgegen der Auffassung des Bundeswehrdisziplinaranwalts - jedoch nicht von vornherein aus, dass der Soldat seine Dienstpflichten (nur) fahrlässig verletzt hat. Ein fahrlässiger Pflichtenverstoß liegt vor, wenn es dem Soldaten bei Beachtung der ihm (objektiv) nach seiner Dienststellung und den Umständen des Falles obliegenden Sorgfalt und nach seinen (subjektiven) Fähigkeiten und Kenntnissen möglich gewesen wäre, den Eintritt der Pflichtverletzung vorherzusehen und zu vermeiden. Bei seiner Vernehmung am 16. Mai 2006 hatte sich der Soldat dahin eingelassen, er habe nicht darüber nachgedacht, dass er Daten, die VS-NfD seien, preisgebe. Es sei nie seine Absicht gewesen, der Bundeswehr einen Schaden zuzufügen. Die Internetseiten sollten nur seinem Freundeskreis dienen. Nach dem Verteidigerschreiben vom 31. Mai 2007 - einen Monat vor Fertigstellung der Anschuldigungsschrift - sei der Soldat nicht davon ausgegangen, dass die von ihm im Internet gemachten Angaben verboten gewesen seien. Denn sein in Deutschland verbliebener Dienstvorgesetzter sowie seine Kameraden hätten die Texte gelesen, ohne ihn auf eine mögliche Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens hinzuweisen. Zudem hätten die Internetveröffentlichungen seiner Meinung nach nur allgemeinkundige Tatsachen enthalten. Aufgrund dieser Einlassungen ist das Truppendienstgericht auch nur von einem fahrlässigen Gehorsamsverstoß des Soldaten ausgegangen; § 11 SG ist in der Anschuldigungsschrift allerdings überhaupt nicht erwähnt.

16 cc) Ausführungen zur Schuldform in der Anschuldigungsschrift sind auch nicht mit der Begründung entbehrlich, jeder Anschuldigungsvorwurf vorsätzlichen Verhaltens umfasse stets auch einen Fahrlässigkeitsvorwurf und umgekehrt.

17 Der Senat hat allerdings wiederholt entschieden, dass eine Anschuldigungsschrift, die dem Soldaten (nur) eine fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten vorwirft, einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Fehlverhaltens nicht entgegensteht (z.B. Urteil vom 23. Februar 1994 - BVerwG 2 WD 36.93 , 37.93 - BVerwGE 103, 69 m.w.N.). Demgegenüber soll der alleinige Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens nicht zugleich auch stets den Vorwurf einer Fahrlässigkeitstat umfassen mit der Folge, dass bei nicht erwiesener Vorsatztat mangels angeschuldigter Fahrlässigkeitstat der Soldat vom entsprechenden Vorwurf freizustellen sei (z.B. Urteil vom 1. April 1976 - BVerwG 2 WD 6.76 -; vgl. dazu insgesamt auch Dau, WDO, 5. Aufl. 2009, § 99 Rn. 12; Lingens, in: GKÖD, Stand 2008, WDO § 107 Rn. 2; Widmaier, NZWehrr 2008, 201 <202>). Diese Rechtsprechung beruhte auf der Überlegung, dass der durch die Anschuldigungsschrift begrenzte Gegenstand der Urteilsfindung nicht zu stark eingeengt werden dürfe. Entscheidend sei grundsätzlich der Zweck der Anschuldigungsschrift, durch den Wehrdisziplinaranwalt als Vertreter der Einleitungsbehörde deren Willen - für den Soldaten erkennbar - klarzustellen, einen bestimmten Vorwurf zum Gegenstand eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu machen (Urteil vom 23. Februar 1994 a.a.O. m.w.N.). Damit lasse es sich vereinbaren, über den in der Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens hinauszugehen und auch den eines vorsätzlichen Verhaltens zu prüfen, da ein dahingehender Wille der Einleitungsbehörde ohne Weiteres unterstellt werden könne - wenn schon der leichtere Vorwurf angeschuldigt sei, dann erst Recht auch der schwerere - und der Soldat alsbald auf die Veränderung des Vorwurfs hingewiesen werde. Letzteres wäre zwar auch möglich, wenn anstelle eines allein angeschuldigten vorsätzlichen Verhaltens lediglich ein fahrlässiges in Betracht gezogen werde. Ohne sichere Anhaltspunkte könne in diesem Fall jedoch grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass dies auch dem Willen der Einleitungsbehörde entspreche, da in einem solchen Fall auch in Betracht käme, von einer Anschuldigung abzusehen und das Verfahren einzustellen (vgl. Urteil vom 29. Juni 1978 a.a.O.).

18 Diese differenzierende Auslegung einer Anschuldigungsschrift im Hinblick auf die Frage, ob dem Soldaten - gegebenenfalls nach dem unterstellten Willen der Einleitungsbehörde - vorsätzliches oder nur fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden könne, hält der Senat nicht (mehr) für überzeugend. Ausgehend vom doppelten Zweck der Anschuldigungsschrift, Umfang und Grenzen des Prozessstoffes festzulegen und dem Soldaten die hinreichende Vorbereitung seiner Verteidigung zu ermöglichen, ist es mit Blick auf den betroffenen Soldaten und das zuständige Wehrdienstgericht rechtsstaatlich nicht hinnehmbar, allein auf einen unterstellten - mutmaßlichen - Anschuldigungswillen abzustellen, nur weil es insoweit an eindeutigen Angaben in der Anschuldigungsschrift mangelt. Da ein Dienstvergehen als „schuldhafte“ Verletzung von Pflichten (§ 23 Abs. 1 SG) vorsätzliche wie fahrlässige Verstöße gegen Dienstpflichten gleichermaßen erfasst - eine dem § 15 StGB vergleichbare Regelung kennt das Disziplinarrecht nicht -, reicht der Anschuldigungsvorwurf „schuldhaften“ Verhaltens in der Regel nicht aus. Es ist vielmehr erforderlich, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. September 2003 (a.a.O.). klargestellt hat, von vornherein, spätestens in einer Nachtragsanschuldigungsschrift durch entsprechende Angaben (insbesondere Beschreibung der Tatumstände, die die subjektiven Tatbestandsmerkmale „Vorsatz“ bzw. „Fahrlässigkeit“ ausfüllen, möglichst durch Verwendung der einschlägigen Begriffe) eindeutig zu erkennen zu geben, ob dem Soldaten eine grundsätzlich schwerer wiegende Vorsatztat oder, eventuell hilfsweise, ein regelmäßig milder zu beurteilendes fahrlässiges Fehlverhalten angelastet wird. Entsprechende Angaben in der Anschuldigungsschrift sind auch entscheidungserheblich. Sie sind nicht nur Voraussetzung für eine sachgerechte Verteidigung des Soldaten, sondern auch Grundlage für die gerichtliche Feststellung des subjektiven Disziplinartatbestandes und - bejahendenfalls - für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme.

19 b) Aufgrund des schweren, aber erstinstanzlich noch behebbaren Mangels der Anschuldigungsschrift vom 9. Juli 2007 kommt eine Aussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und eine Rückgabe der Anschuldigungsschrift an den Wehrdisziplinaranwalt zwecks Beseitigung des Mangels in Betracht (§ 99 Abs. 3 WDO). Da nach der genannten Vorschrift zu dieser Verfahrensweise aber nicht der Senat, sondern nur der Vorsitzende der Truppendienstkammer befugt ist, macht der Senat von seinem Ermessen gemäß § 120 Abs. 1 Nr. 2 WDO Gebrauch und verweist die Sache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Süd zurück mit dem Ziel, nach § 99 Abs. 3 WDO zu verfahren (vgl. dazu Urteil vom 18. Mai 2001 - BVerwG 2 WD 42.00 , 43.00 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 114, 258 und in Buchholz 236.1 § 8 SG Nr. 3>; Dau, a.a.O. § 99 Rn. 28 m.w.N.). Das Beschleunigungsgebot (§ 17 Abs. 1 WDO) steht der Zurückverweisung schon deshalb nicht entgegen, weil diese zur Sicherstellung des Anspruchs des Soldaten auf ein faires rechtsstaatliches Disziplinarverfahren (speziell zum gerichtlichen Wehrdisziplinarverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. Juni 2000 - 2 BvR 993/94 - ZBR 2001, 208) unvermeidbar ist; immerhin geht es um die Rechtmäßigkeit einer Dienstgradherabsetzung. Zudem haben sowohl der Soldat als auch der Bundeswehrdisziplinaranwalt im Rahmen der gemäß § 120 Abs. 2 WDO erfolgten Anhörung einer Zurückverweisung zugestimmt, der Bundeswehrdisziplinaranwalt im Wesentlichen allerdings wegen unzureichender erstinstanzlicher Sachaufklärung; insoweit wird auf seinen Schriftsatz vom 14. Januar 2009 Bezug genommen.

20 Bei der Beseitigung des Mangels der Anschuldigungsschrift wird darauf zu achten sein, dass das dem Soldaten zur Last gelegte Verhalten richtig, insbesondere - als Zitat - vollständig wiedergegeben wird (im Anschuldigungspunkt 2 fehlen z.B. Textteile, Anschuldigungspunkt 5 enthält offensichtlich einen falschen Tatzeitpunkt). Soweit Ungehorsam gegenüber einem Befehl angeschuldigt werden soll - wovon die Truppendienstkammer ausgegangen ist -, bedarf es einer präzisen Bezeichnung des nicht befolgten Befehls (stRspr, vgl. Urteil vom 6. Mai 2003 - BVerwG 2 WD 29.02 - BVerwGE 118, 161 = Buchholz 235.01 § 107 WDO 2002 Nr. 1 jeweils m.w.N.). Ferner weist der Senat darauf hin, dass der Nachweis eines Verstoßes gegen konkrete Dienstpflichten nicht schon dann erbracht ist, wenn im Urteil einzelne Dienstpflichten bezeichnet werden. Vielmehr bedarf es einer näheren Darlegung der konkreten Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen an Hand der einzelnen Tatbestandsmerkmale. Soweit durch bestimmte Veröffentlichungen im Internet eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Verschwiegenheitspflicht in Betracht kommt, wird z.B. in jedem Einzelfall näher zu prüfen sein, ob ein Ausnahmetatbestand nach § 14 Absatz 1 Satz 2 SG vorliegt.

21 3. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die Erstattung der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.