Beschluss vom 11.02.2014 -
BVerwG 4 B 52.13ECLI:DE:BVerwG:2014:110214B4B52.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.02.2014 - 4 B 52.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:110214B4B52.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 52.13

  • VG Braunschweig - 03.12.2008 - AZ: 2 A 252/07
  • OVG Lüneburg - 24.07.2013 - AZ: OVG 1 LB 65/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Februar 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob sie zulässig, namentlich fristgerecht eingelegt worden ist; denn sie ist jedenfalls unbegründet.

2 Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Zu Unrecht rügt der Beklagte eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum Beschluss des Senats vom 10. August 1999 - BVerwG 4 B 57.99 - (BRS 62 Nr. 161) und zum Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 2001 - BVerwG 6 C 18.00 - (BVerwGE 114, 206). Der vom Beklagten in Bezug genommene Befund des Senats im Beschluss vom 10. August 1999, dass die in hüttenähnlicher Form errichtete Einhausung eines Holzstapels den Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen könne, ist kein Rechtssatz, sondern das Resultat der Subsumtion eines Lebenssachverhalts unter eine Rechtsnorm. Gleiches gilt für die Aussage im Urteil vom 7. Mai 2001, dass eine Gerätehütte, die aus Bauprodukten hergestellt und mit dem Boden in geeigneter Weise verbunden werden solle, um dort auf Dauer zu stehen, die Voraussetzungen erfülle, die § 29 Abs. 1 BauGB an ein Vorhaben stelle. Indem der Beklagte sinngemäß geltend macht, das zur Genehmigung gestellte Vorhaben der Kläger sei der Einhausung eines Holzstapels in hüttenähnlicher Form oder einer Gerätehütte vergleichbar, wirft er dem Oberverwaltungsgericht eine fehlerhafte Anwendung des § 29 Abs. 1 BauGB vor. Damit lässt sich die Zulassung der Revision wegen Divergenz nicht erreichen.

4 Die Beschwerde führt auch nicht zur Zulassung der Revision, soweit sie der angegriffenen Entscheidung den Rechtssatz entnehmen will, dass Nebengebäude bei der Beurteilung der städtebaulich relevanten Erhöhung des Nutzungsmaßes gemäß § 29 Abs. 1 BauGB nicht zu berücksichtigen seien. Dieser Rechtssatz verhält sich nicht zu der Frage, welche baulichen Anlagen den Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB erfüllen, deren Beantwortung die Beschwerde dem Beschluss des Senats vom 10. August 1999 (a.a.O.) und dem Urteil vom 7. Mai 2001 (a.a.O.) entnehmen will.

5 Die angegriffene Entscheidung weicht auch nicht von dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 - (BRS 69 Nr. 114) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat sich dem höchstrichterlichen Rechtssatz, von einer Änderung einer baulichen Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB sei auszugehen, wenn die Baumaßnahme mit einer Erhöhung des Nutzungsmaßes verbunden sei, nicht verweigert, sondern hat ihn ausdrücklich übernommen (UA S. 6). Ob es ihn richtig angewandt hat, ist keine Frage, die im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO thematisiert werden kann.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.