Beschluss vom 11.03.2002 -
BVerwG 9 B 14.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110302B9B14.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.03.2002 - 9 B 14.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110302B9B14.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 B 14.02
- Bayerischer VGH München - 01.02.2001 - AZ: VGH 13 A 98.2695
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K i p p und V a l l e n d a r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 1. Februar 2001 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Überdies wurde dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.