Beschluss vom 11.03.2009 -
BVerwG 4 BN 7.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110309B4BN7.09.0

Beschluss

BVerwG 4 BN 7.09

  • OVG des Saarlandes - 27.11.2008 - AZ: OVG 2 C 120/07

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. März 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gatz und Petz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. November 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1969 - BVerwG 4 C 6.68 - (NJW 1969, 1868), 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - (BVerwGE 34, 301), 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32. und 33.86 - (NVwZ 1989, 152), 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - (NVwZ-RR 1989, 619) und 29. Januar 1991 - BVerwG 4 C 51.89 - (BVerwGE 87, 332) ab.

3 Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts die Gefolgschaft verweigert (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). Die Divergenzrüge scheitert hier schon daran, dass die einander (vermeintlich) widersprechenden Rechtssätze nicht zur selben Rechtsvorschrift formuliert worden sind. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts verhalten sich allesamt nicht zu § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Saarländisches Landesplanungsgesetz und dem darin normierten Abwägungsgebot.

4 Die Divergenzrevision wäre selbst dann nicht zuzulassen, wenn entgegen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen würde, dass die Revision auch dann wegen Abweichung zugelassen werden könnte, wenn die angeblich divergierenden Entscheidungen zu verschiedenen Vorschriften ergangen sind. Denn mit der Revision könnte gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nur die Verletzung von Bundesrecht, nicht hingegen die Verletzung des Sächsischen Landesplanungsgesetzes gerügt werden; im Revisionsverfahren ließe sich mithin eine - unterstellte - Divergenz nicht beseitigen. Ebenso wenig wie eine grundsätzliche Rechtsfrage des nichtrevisiblen Landesrechts zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen kann, kann die Revision zugelassen werden, wenn ein vorinstanzliches Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, die abweichende Entscheidung aber eine Vorschrift des nichtrevisiblen Rechts betrifft. Dies gilt auch dann, wenn das nichtrevisible Recht mit dem revisiblen Recht inhaltsgleich sein sollte (Beschluss vom 16. Februar 1976 - BVerwG 7 B 18.76 - Buchholz 310 § 132 Nr. 143).

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen; denn die Beschwerde zeigt keinen Verfahrensmangel auf.

6 Nicht jeder Verstoß gegen eine prozessrechtliche Vorschrift begründet einen Verfahrensmangel. Ein solcher liegt vielmehr nur vor, wenn die Vorinstanz gegen eine Vorschrift verstoßen hat, die den äußeren Verfahrensablauf regelt, nicht aber dann, wenn die Vorinstanz eine Vorschrift missachtet hat, die den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung bestimmt (Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Zu der zweiten Kategorie gehört § 114 Satz 1 VwGO. Die Vorschrift definiert für den Fall, dass die Behörde nach Ermessen handelt - auf Planungsentscheidungen ist sie entsprechend anwendbar (Rennert in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl., § 114 Rn. 7) -, die materielle Entscheidungsbefugnis des Gerichts (Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 114 Rn. 2) und ergänzt insoweit die Ermächtigung in § 113 Abs. 1 und 5 VwGO (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 8). Überschreitet ein Gericht die Grenzen seiner Kontrollbefugnis, die ihm nach § 114 Satz 1 VwGO eingeräumt ist, liegt darin ein materiellrechtlicher Fehler, der im Anwendungsbereich des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO unbeachtlich ist.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.