Beschluss vom 11.04.2005 -
BVerwG 4 B 10.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B4B10.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2005 - 4 B 10.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110405B4B10.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 10.05

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern - 25.11.2004 - AZ: OVG 3 L 257/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 25. November 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 338,76 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer
bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr). Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage nach der sachgerechten Verwendung von Ablösebeträgen für Stellplätze betrifft nicht revisibles Landesrecht. Zur Bestandskraft wird keine klärungsbedürftige Frage aufgeworfen. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.