Beschluss vom 11.05.2010 -
BVerwG 9 B 15.10ECLI:DE:BVerwG:2010:110510B9B15.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2010 - 9 B 15.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:110510B9B15.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 15.10

  • VGH Baden-Württemberg - 10.12.2009 - AZ: VGH 7 S 1304/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2010
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Flurbereinigungsgericht - vom 10. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

3 Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof habe seine Amtsermittlungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, weil er hinsichtlich der in der mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung des Klägers, das Quellwasser sei seit der Asphaltierung des Weges stark getrübt, weshalb der Weg nicht ordnungsgemäß ausgebaut sein könne, keine weitere Sachverhaltsaufklärung geleistet habe. Das Gericht habe nicht dargelegt, dass es aus eigener Sachkunde beurteilen könne, ob das Wasser schon vor der Asphaltierung des Weges eine sehr hohe Trübung aufgewiesen habe, ob die Trübung stärker geworden sei und wie sich der Ausbau des Weges auf die Wasserqualität auswirke. Dieses Vorbringen lässt nicht erkennen, dass sich dem Verwaltungsgerichtshof eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hat darauf abgestellt, dass bereits vor der Asphaltierung des Weges durch den Untersuchungsbericht der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt Freiburg vom 1. Dezember 1997 über eine Probeentnahme am 17. Oktober 1997 festgestellt worden sei, dass das Wasser eine „sehr hohe“ Trübung aufweise. Angesichts dessen ist die Rüge des Klägers, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht einmal aufgeklärt, wie stark die Trübung des Wassers sei, nicht berechtigt. Gleiches gilt für den Vorwurf, es sei im angegriffenen Urteil nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof über eigene Sachkunde verfüge, um beurteilen zu können, wie sich der Ausbau des Weges auf die Wasserqualität ausgewirkt habe. Dies übersieht, dass der Verwaltungsgerichtshof sich eine solche eigene Sachkompetenz nicht zugesprochen, sondern angesichts des Untersuchungsberichts vom 1. Dezember 1997 die Darlegung greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für eine durch die Asphaltierung des Weges verursachte stärkere Trübung des Wassers in der mündlichen Verhandlung vermisst und deswegen von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen hat. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen legt der Kläger solche Anhaltspunkte nicht dar, sondern beschränkt sich auf Vermutungen, bei einer weiteren Sachverhaltsaufklärung wäre „möglicherweise festgestellt worden, dass der ... behauptete Zusammenhang besteht“. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich zudem nicht nur auf die fehlende Darlegung greifbarer Anhaltspunkte für eine stärkere Wassertrübung gestützt, sondern ergänzend darauf hingewiesen, dass ausweislich des vom Beklagten eingereichten Quer- und Längsprofils des Weges bereits beim Wegebau berücksichtigt worden sei, dass das Oberflächenwasser von der Straße möglichst nicht auf das Grundstück des Klägers gelange. Hierauf geht die Beschwerde ebenfalls nicht ein. Soweit die Beschwerde schließlich auf die Ausführungen des Klägers im Widerspruchsverfahren verweist, wonach durch den Dreck des Fahrzeugverkehrs eine Dauerbeeinträchtigung der Quelle zu befürchten sei, und auch insoweit eine unzureichende Sachaufklärung rügt, übersieht sie, dass es nach der maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichtshofs auf die Sachverhaltsaufklärung deswegen nicht ankam, weil ergänzende, nicht mit der Ausführungsart des Weges in Zusammenhang stehende Maßnahmen zum Schutz der der Hauswasserversorgung dienenden Quellen in den Zusammenlegungsplan hätten aufgenommen werden müssen. Nachdem der Zusammenlegungsplan seit dem Jahr 2000 unanfechtbar sei, sei insoweit für eine Überprüfung kein Raum mehr.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.