Beschluss vom 11.05.2011 -
BVerwG 8 B 51.11ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B8B51.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2011 - 8 B 51.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:110511B8B51.11.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 51.11

  • Thüringer OVG - 22.02.2011 - AZ: OVG 3 VO 128/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2011, zugestellt am 10. März 2011, wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die „Beschwerde wg. greifbarer Rechtsfehler … gegen den Beschluss vom 10.3.11“ des Klägers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2011 nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.