Beschluss vom 11.06.2002 -
BVerwG 1 B 104.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B1B104.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2002 - 1 B 104.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110602B1B104.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 104.02

  • VGH Baden-Württemberg - 25.10.2001 - AZ: VGH A 14 S 57/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Oktober 2001 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO; § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Dies gilt zunächst für die von der Beschwerde im Hinblick auf die Anforderungen an eine Berufungsbegründung als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Rechtsfragen. In dem vom Berufungsgericht zutreffend herangezogenen Urteil des Senats vom 23. April 2001 (BVerwG 1 C 33.00 - BVerwGE 114, 155) ist rechtsgrundsätzlich geklärt, welche Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung zu stellen sind, wenn sie - wie hier - nach der Zulassung der Berufung durch das Berufungsgericht wegen Divergenz auf den Zulassungsantrag und den Zulassungsbeschluss Bezug nimmt. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass der vorliegende Fall neuen oder weitergehenden rechtlichen Klärungsbedarf zu dieser Frage aufwirft, und ob eine solche Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren herbeigeführt werden könnte. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang beanstandet, das Berufungsgericht habe seine Auffassung, dass es unschädlich sei, wenn sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen lasse, ob die von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Beantwortung der Zuständigkeitsfrage für den Erfolg des Berufungsantrags letztendlich erheblich sei, nicht ausreichend begründet, führt auch dies - unabhängig davon, dass der Standpunkt des Berufungsgerichts zutrifft - nicht auf eine rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zeigt die Beschwerde auch nicht in ihrer ergänzenden Begründung vom 10. Mai 2002 auf. Mit der dort aufgeworfenen Frage, ob die Volksgruppe der Roma nicht schon deshalb in Serbien abschiebungsschutzerheblichen Gefahren ausgesetzt sein müsste, weil ihre Angehörigen sogar innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom wirtschaftlichen und sozialen Leben ausgegrenzt würden, wendet sich die Beschwerde in Wahrheit gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene und ihm als Tatsachengericht vorbehaltene Sachverhalts- und Beweiswürdigung zu den Lebensbedingungen dieser Volksgruppe in Serbien. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Beschwerde damit nicht erreichen.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerde die Verletzung des Klägers in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dabei beanstandet sie sinngemäß, das Berufungsgericht habe Rechtsfragen aufgegriffen und beantwortet, die bis dahin nicht Gegenstand des Verfahrens gewesen seien und zu denen auch kein rechtlicher Hinweis ergangen sei. Ein Gehörsverstoß ist damit nicht ausreichend dargetan (zu den Anforderungen hieran vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Denn die Beschwerde erläutert in keiner Weise, zu welchen Rechts- oder Tatsachenfragen dem Kläger eine Äußerungsmöglichkeit versagt worden sein soll, oder welches erhebliche Vorbringen des Klägers das Berufungsgericht unberücksichtigt gelassen haben soll. Zu einer entsprechend substantiierten Rüge hätte hier umso mehr Veranlassung bestanden, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht angehört worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.