Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 3 B 52.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B52.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 - 3 B 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B52.03.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 52.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der "Einspruch" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden.