Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 3 B 52.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B52.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 - 3 B 52.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B3B52.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 52.03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. März 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Der "Einspruch" des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - der angefochtene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 152 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Sollte der Kläger auch um Prozesskostenhilfe nachgesucht haben, müsste er mit diesem Begehren aus den vorstehenden Gründen zurückgewiesen werden.