Beschluss vom 29.04.2003 -
BVerwG 8 PKH 4.03ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8PKH4.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 29.04.2003 - 8 PKH 4.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:290403B8PKH4.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 PKH 4.03

  • VG Cottbus - 04.12.2002 - AZ: VG 1 K 354/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. April 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin zu 1, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihr zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen die Prozessbevollmächtigten zu 1 beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil das Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die angebliche Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargetan.
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), das heißt näher ausgeführt werden (stRspr; vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>), dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung im beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.
a) Die überwiegend nach Art einer Berufungsbegründung abgefasste Beschwerde bezeichnet die Fragen als klärungsbedürftig,
ob Grundstücke in Abweichung von § 3 DVO des Aufbaugesetzes der DDR wirksam durch andere Behörden als das Ministerium des Innern in Anspruch genommen werden konnten,
ob die Enteignung von Grundstücken unter das Aufbaugesetz der DDR subsumiert werden kann, sofern unter Verstoß gegen die gesetzlichen Bestimmungen der DDR, insbesondere des Aufbaugesetzes, Grundstücke zum Aufbaugebiet erklärt worden sind
und
ob in Abweichung von § 7 DVO des Aufbaugesetzes der DDR wirksam - ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern - Verfügungen über Grundstücke im Aufbaugebiet und über Entschädigungsforderungen getroffen werden konnten.
Diese Fragen betreffen die Auslegung des nicht revisiblen DDR-Rechts und vermögen daher die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
b) Hinsichtlich der weiter von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,
ob für einen aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflohenen Bürger - in Abweichung zu anderen durch Kauf in Anspruch genommenen Grundstücken von DDR-Bürgern - wirksam eine deutlich geringere Entschädigung für die Enteignung eines Grundstücks festgesetzt werden kann
und
ob eine unter dem Deckmantel des Aufbaugesetzes geführte Enteignung einen unter den Tatbestand des § 1 Abs. 1 a VermG fallenden Ausnahmefall diskriminierender Enteignung darstellt oder zumindest unter den Begriff der unlauteren Machenschaft des § 1 Abs. 3 VermG fällt,
wird der Klärungsbedarf nicht dargelegt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die Anforderungen an den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG und des § 1 Abs. 3 VermG insbesondere auch im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Grundstücken nach dem Aufbaugesetz wiederholt erörtert worden. Mit dieser Rechtsprechung (vgl. u.a. Urteil vom 25. Juli 2001 - BVerwG 8 C 3.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 28 S. 75 <77 ff.> m.w.N.), die das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben hat, setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, insbesondere legt sie nicht dar, warum ein weiterer Klärungsbedarf bestehen sollte, der über den vorliegenden Einzelfall hinausgeht.
2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde bezeichnet zwar eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, unterlässt es aber, einen abstrakten Rechtssatz zu bezeichnen, den das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellt hätte, und der mit der angegebenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht vereinbar sein soll.

Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 8 B 72.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B8B72.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 - 8 B 72.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B8B72.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 72.03

  • VG Cottbus - 04.12.2002 - AZ: VG 1 K 354/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2003 wird verworfen.
  2. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  4. Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin zu 1.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf 200 000 € festgesetzt.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2003, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2003 Bezug genommen. Der
Schriftsatz der Kläger vom 2. Juni 2003 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum einen ist er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen und schon deswegen für die Entscheidung unbeachtlich. Zum anderen enthält auch dieser Schriftsatz nach Art einer Berufungsbegründung lediglich eine kritische Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ohne auf die für die Frage der Zulassung der Revision allein entscheidenden Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise einzugehen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.