Beschluss vom 11.06.2003 -
BVerwG 8 B 72.03ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B8B72.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.06.2003 - 8 B 72.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110603B8B72.03.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 72.03
- VG Cottbus - 04.12.2002 - AZ: VG 1 K 354/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
G o l z e und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2003 wird verworfen.
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 4. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
- Die Kosten der sofortigen Beschwerde trägt die Klägerin zu 1.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision auf 200 000 € festgesetzt.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 29. April 2003, mit dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, ist unzulässig, weil gegen Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision kann keinen Erfolg haben. Im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom 29. April 2003 Bezug genommen. Der
Schriftsatz der Kläger vom 2. Juni 2003 rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zum einen ist er nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) eingegangen und schon deswegen für die Entscheidung unbeachtlich. Zum anderen enthält auch dieser Schriftsatz nach Art einer Berufungsbegründung lediglich eine kritische Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, ohne auf die für die Frage der Zulassung der Revision allein entscheidenden Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise einzugehen.
Von einer weitergehenden Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 13, 14 GKG.