Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 3 B 105.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B105.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 B 105.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B105.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 105.02

  • VGH Baden-Württemberg - 21.05.2002 - AZ: VGH 10 S 222/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht van S c h e w i c k und
Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht, wie auch dem Klägerbevollmächtigten nicht verborgen geblieben ist. Der Anregung, die Beschwerde möge als "Aufsichtsbeschwerde" verstanden werden, darf der Senat nicht nachkommen, weil sie in der Sache auf eine Überprüfung der vorinstanzlichen Entscheidung durch das Revisionsgericht zielt. Nach dem System der Zulassungsberufung kann eine Sache aber nur dann statthaft in die Revisionsinstanz gelangen, wenn sie zuvor aufgrund einer Zulassung der Berufung zulässigerweise die zweite Instanz durchlaufen hat (vgl. Beschluss vom 22. April 1999 - BVerwG 6 B 8.99 - Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 8).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.