Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 3 B 107.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B107.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 B 107.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B107.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 107.02

  • Bayerischer VGH München - 29.05.2002 - AZ: VGH 25 CS 02.834

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 660 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil - abgesehen davon, dass dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht entsprochen wurde - Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.