Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 3 B 97.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B97.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2002 - 3 B 97.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B3B97.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 97.02

  • Niedersächsisches OVG - 19.03.2002 - AZ: OVG 10 LA 392/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die "außerordentliche Beschwerde" des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Kläger wendet sich mit der von ihm erhobenen außerordentlichen Beschwerde gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2002, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stade abgelehnt worden ist. Für die damit vom Bundesverwaltungsgericht erbetene Entscheidung ist angesichts der abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im Instanzenzug, zu denen die Überprüfung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört (§ 152 Abs. 1 VwGO), kein Raum.
Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit für denkbar gehalten worden, um eine Möglichkeit zu schaffen, nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidungen der Vorinstanzen zu korrigieren, wenn vorgetragen wurde, sie entbehrten jeder gesetzlichen Grundlage und seien inhaltlich dem Gesetz fremd (vgl. Beschluss vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 25 m.w.N.). Hierauf kann sich der Kläger aber nicht berufen. Zum einen entspricht der Beschwerdevortrag in keiner Weise den zuvor angeführten Voraussetzungen. Die Beschwerde besteht lediglich aus einer Kopie der zuvor beim Oberverwaltungsgericht eingelegten "außerordentlichen Beschwerde" und erschöpft sich in einer Kritik an dem Berufungsurteil. Zum anderen ist davon auszugehen, dass das Institut der außerordentlichen Beschwerde in Fällen dieser Art seit In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887) generell nicht mehr zur Anwendung kommt. Der Gesetzgeber hat sich dort nämlich für das Prinzip entschieden, dass dasjenige Gericht ggf. für Abhilfe zu sorgen hat, dem der Fehler unterlaufen ist, nicht also die übergeordnete Instanz. Wie das Bundesverwaltungsgericht unlängst entschieden hat, gilt dieser Rechtsgedanke auch für den verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug (Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 29.02 -). Der beschließende Senat tritt dieser Auffassung bei. Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist mithin als unzulässig zu verwerfen.