Beschluss vom 11.07.2002 -
BVerwG 9 VR 6.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110702B9VR6.02.0

Beschluss

BVerwG 9 VR 6.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2002
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 20. Dezember 2001 wird abgelehnt.
  2. Die Antragstellerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Der nach den §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag hat keinen Erfolg.
Es kann offen bleiben, ob das Begehren der Antragstellerinnen im Hinblick auf die dem Vorhabenträger erteilten Bauerlaubnisse vom 21. August 2001/3. Januar 2002 bzw. 6./15. Februar 2002 sowie den notariellen Kaufvertrag der Antragstellerin zu 1) mit der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Februar 2002 bereits unzulässig ist (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 25. Januar 1993 - 20 CS 92.3111 - NVwZ 1994, 85 f.). Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Interesse an einer Durchführung des planfestgestellten Vorhabens vor einer gerichtlichen Entscheidung in der Hauptsache überwiegt das Interesse der Antragstellerinnen an einer vorläufigen Beibehaltung des bisherigen Zustands. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerinnen (BVerwG 9 A 19.02 ) voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Der Planfeststellungsbeschluss leidet nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nicht an Mängeln, die seine Aufhebung rechtfertigen könnten.
Der Senat lässt deswegen offen, ob und inwieweit das Vorbringen der Antragstellerinnen nach § 17 Abs. 4 Satz 1 FStrG ausgeschlossen ist. Es bedarf somit keiner Entscheidung, ob die Auslegung der Planunterlagen gemäß § 17 Abs. 3 b Satz 3 FStrG, § 73 Abs. 5 ThürVwVfG in Verbindung mit den Regelungen der Hauptsatzung der Gemeinde U. vom 14. September 1994/17. September 1999 in hinreichender Weise ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Auch die Frage, ob der Hinweis auf die Auslegung der Planunterlagen die erforderliche Anstoßwirkung hatte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. April 1997 - BVerwG 11 A 7.97 - BVerwGE 104, 337 <341 f.>), kann unentschieden bleiben. Außerdem kann dahinstehen, ob die Auslegung der Planunterlagen nach § 17 Abs. 3 b Satz 2 FStrG in der Stadt Meiningen als sog. erfüllende Gemeinde gemäß § 73 Abs. 3, § 1 Abs. 1 ThürVwVfG in Verbindung mit den §§ 51, 47 Abs. 1 ThürKO zulässig gewesen ist.
Die Beantwortung dieser Fragen würde auch keine Verfahrensmängel aufzeigen, die dem Begehren der Antragstellerinnen zum Erfolg verhelfen könnten. Mängel des Verfahrens führen nämlich nur dann zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit bestanden hat, dass die Planungsbehörde ohne diese eine andere Entscheidung getroffen hätte (§ 17 Abs. 6 c Satz 2 2. Halbsatz FStrG in Verbindung mit § 46 ThürVwVfG; BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - BVerwG 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256 <269 f.>). Ein solcher Zusammenhang lässt sich unter Einbeziehung der von den Antragstellerinnen im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Einwendungen nicht feststellen. Diese Einwendungen lassen auch materiellrechtliche Mängel der Planung nicht erkennen.
Die - von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses betroffenen - Antragstellerinnen machen ohne Erfolg geltend, das Vorhaben weiche von Zielen der Raum-ordnung ab (§ 4 Abs. 1 ROG, § 9 Abs. 4 ThLPlG).
Unstreitig entspricht die im Planfestellungbeschluss vorgesehene Trasse für die Ortsumgehung U. den Festlegungen des Regionalen Raumordnungsplans für die Planungsregion Südthüringen vom 3. November 1998 (ThürStAnz 1999, 2154). Allerdings soll die Verbindung zur B 19 ("Südspange") in den zeichnerischen Darstellungen der Karte "Raumnutzung/Landschaftsrahmenplan" weiter nördlich in Richtung Meiningen eingetragen sein.
Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2001 - BVerwG 4 C 4.00 - BVerwGE 115, 17, 20 f.; Urteil vom 20. August 1992 - BVerwG 4 NB 20.91 - BVerwGE 90, 329, <332 ff.>). Es spricht wenig dafür, dass über die Route der Südspange Meiningen bereits abschließend im genannten Raumordnungsplan entschieden worden ist. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 29 f.) ist nachvollziehbar ausgeführt, dass darin lediglich ein Korridor für eine Trassenführung vorgesehen sei. Es sei deshalb eine planerische Optimierung noch möglich und notwendig gewesen. Die Antragstellerinnen haben dem zwar widersprochen, ihren Vortrag insoweit jedoch nicht substanziiert. Für die Auffassung des Antragsgegners sprechen in diesem Zusammenhang die Ausführungen im Erläuterungsbericht (Unterlage 1 zum Planfeststellungsbeschluss, S. 11), wonach der Aufnahme des Projekts in den Regionalen Raumordnungsplan lediglich erste Planungen und eine Machbarkeitsstudie insbesondere für die Südspange Meiningen vorausgegangen seien (vgl. auch Planfeststellungsbeschluss, a.a.O.). Nach den nicht bestrittenen Angaben im Planfeststellungsbeschluss (S. 30) hat die hierfür zuständige Staatskanzlei des Freistaats Thüringen im Vorfeld der Planung die Ansicht vertreten, dass ein Zielabweichungsverfahren (§ 11 ROG, § 14 ThLPlG) nicht erforderlich sei. Nach Auffassung der im Planfeststellungsverfahren beteiligten oberen Landesplanungsbehörde (vgl. Stellungnahme des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 21. August 2001, Ordner 5 der Planunterlagen, S. 297 ff.) entspricht die gewählte Trasse der Südspange den Zielen der Raumordung bezüglich der Gestaltung regionaler Straßenverbindungen in Südthüringen. Durch die veränderte Streckenführung seien keine neuen raumordnerischen Belange betroffen.
Die Wahl der Trasse für die Südspange Meiningen wahrt das Abwägungsgebot (§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG). Die Planfeststellungsbehörde ist davon ausgegangen, dass die sog. Varianten 11 und 12 erheblich umweltverträglicher sind. Sie hat jedoch der Variante 13 im Hinblick auf verkehrliche und wirtschaftliche Gesichtspunkte und wegen des Schutzes des südlichen Stadtrandbereichs von Meiningen den Vorzug gegeben. Die hierzu im Planfeststellungsbeschluss (S. 26 ff.) enthaltenen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Wesen jeder Planung, dass bei der notwendigen Abwägung bestimmte Belange zu Gunsten anderer Interessen zurückgestellt werden. Ein allgemeiner Vorrang des Naturschutzes besteht nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - BVerwG 4 C 10.96 - BVerwGE 104, 144 <148>).
Auch die gemeinsame Planfeststellung der Ortsumgehung U. und der Südspange Meiningen (vgl. dazu auch Planfeststellungsbeschluss, S. 24) ist mit dem Abwägungsgebot zu vereinbaren (vgl. allgemein zur Abschnittsbildung: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1 - 11.92 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89, S. 86 <89>). Entgegen dem Vortrag der Antragstellerinnen schließen die beiden von der Planung erfassten Abschnitte unmittelbar aneinander an. Auch in dem Bereich, in dem die Ortsumgehung U. auf der bisherigen Trasse der B 89 verlaufen soll (etwa Bau-km 2,3 bis Bau-km 3,0), sind Ausbaumaßnahmen vorgesehen (vgl. Erläuterungsbericht, a.a.O., S. 7). Die Teilstrecken haben eine gemeinsame Verkehrsfunktion. Sie dienen zusammen als Zubringer des Verkehrs aus der Stadt Meiningen und den Gebieten südlich von Meiningen zur geplanten Auffahrt Meiningen-Süd der A 71. Auf dieser Strecke soll bis zur Fertigstellung der A 71 zudem der Verkehr auf die B 19 in Richtung Freistaat Bayern geführt werden.
Der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners ist auch im Hinblick auf die Beeinträchtigungen des bei der sog. St.straße (L 1130) gelegenen Grundstücks (Flurstück 416/7 der Gemarkung U.) der Antragstellerin zu 2) nach derzeitigem Erkenntnisstand rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Planfeststellungsbeschluss bestimmt in noch hinreichender Weise den Bereich der St.straße, der vollständig zurückgebaut und dem Verkehr entzogen werden soll. Maßgeblich ist insoweit nach dem Rechtsgedanken des § 133 BGB der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen durfte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - BVerwG 7 C 35.87 - BVerwGE 84, 220 <229>). Danach ist der Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners nicht so zu verstehen, dass - wie scheinbar in der Auflage A. IV.b) Nr. 6 dargelegt - die Sperrung einer 450 m langen Teilstrecke von der B 19 bis zur Zufahrt zu den Fischteichen vorgesehen ist. Eine entsprechende Darstellung findet sich zwar auf S. 39 des Planfeststellungsbeschlusses, wo die Bedenken des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt behandelt werden. Auf derselben Seite des Bescheides ist zu den Bedenken der Landesforstdirektion Oberhof aber - zutreffend - dargelegt, dass ein Teilstück zwischen einer ca. 800 m hinter dem Friedhof belegenen Zufahrt und der Zufahrt zu den Fischteichen vollständig zurückgebaut werden soll. Der Darstellung in der genannten Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses widerspricht es auch, dass nach den maßgeblichen Karten (vgl. Übersichtslageplan, Unterlage 3 zum Planfeststellungsbeschluss; Landschaftspflegerischer Maßnahmenplan, Unterlage 12.3, Bl. 6a zum Planfeststellungsbeschluss) der Rückbau der L 1130 nicht bis zur B 19 erfolgen sollte. Außerdem beträgt - worauf die Beteiligten zu Recht hinweisen - die Entfernung zwischen der B 19 und der Zufahrt zu den Fischteichen lediglich etwa 150 m. Diese Ungereimtheiten lassen sich jedoch auflösen. In allen diesbezüglichen Äußerungen im Planfeststellungsbeschluss wird auf einen Ortstermin zwischen dem Vorhabenträger, dem Staatlichen Umweltamt Suhl und dem Forstamt Meiningen vom 14. November 2001 Bezug genommen. In den Behördenakten befindet sich hierzu ein Vermerk des Vorhabenträgers vom 15. November 2001, in dem das vollständig zu beseitigende Teilstück textlich beschrieben und in einer beigefügten Karte eindeutig gekennzeichnet ist. Der Korrespondenz der betroffenen Stellen nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses ist zu entnehmen, dass über den von dem vollständigen Rückbau betroffenen Bereich keine Zweifel bestehen. Eine klarstellende Darstellung hat der Antragsgegner zudem in den Schriftsätzen vom 5. und 19. April sowie 1. Juli 2002 gegeben. Sie ist als auch im Planfeststellungsverfahren zulässige (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 2000 - BVerwG 11 VR 4.99 - Buchholz 316 § 42 VwVfG Nr. 4, S. 1 <2>) Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§§ 42, 72 Abs. 1 ThürVwVfG) zu bewerten, die keiner besonderen Form bedarf (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, Rn. 17 zu § 42 m.w.N.; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, Rn. 40 zu § 42).
Der Senat geht angesichts des vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 1. Juli 2002 vorgelegten Kartenmaterials davon aus, dass das Flurstück 416/7 der Antragstellerin zu 2) weiterhin über die St.straße erreicht werden kann (§ 22 Abs. 4 ThürStrG). Es befindet sich danach im Bereich desjenigen Abschnittes der St.straße, der lediglich teilweise zurückgebaut werden soll. Die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu 2) wird allerdings insoweit erschwert, als es über die St.straße nur noch von U. aus angefahren werden kann, während die Zufahrt aus Richtung B 19 versperrt sein wird. Dies ist in der Abwägung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 VR 7.99 - Buchholz 407.4 § 8 a FStrG Nr. 11, S. 1 <3>). Die Interessen der Anlieger sind hier hinreichend in Rechnung gestellt worden. Bei der einvernehmlichen Lösung der beteiligten Träger öffentlicher Belange über den Bereich, der vollständig zurückgebaut werden soll, wurde gerade Wert darauf gelegt, dass alle Anlieger eine Zufahrt zu der Straße behalten.
Die Sperrung bzw. der teilweise Rückbau der St.straße dient als Ausgleichsmaßnahme (§ 7 Abs. 2 ThürNatSchG, § 8 Abs. 2 BNatSchG) für Eingriffe in Natur und Landschaft, die mit dem Vorhaben verbunden sind. Darüber hinaus ist der Rückbau der L 1130 nach Auffassung des Antragsgegners notwendig, um die Südspange Meiningen verkehrlich durchzusetzen, da anderenfalls zu erwarten sei, dass die Strecke von Ortskundigen weiterhin als Verbindung zur B 19 genutzt wird (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 39). Im Übrigen kann die Sperrung der St.straße auch nur mit der gewählten Variante der Südspange verwirklicht werden, weil bei einer weiter nördlich gelegenen Streckenführung die Umwege zu groß würden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 28). Die Teilsperrung der St.straße ist also entscheidender Bestandteil der hier zu beurteilenden Planung. Auf der anderen Seite hat die Antragstellerin zu 2) besondere wirtschaftliche oder persönliche Nachteile, die mit der einseitigen Sperrung der St.straße verbunden sind, nicht vorgebracht. Es handelt sich nach den dem Senat vorliegenden Karten offenbar um eine landwirtschaftlich nutzbare Fläche. Die Antragstellerin zu 2) wohnt in der Gemeinde U. und kann von dort ohne Umwege zu ihrem Grundstück gelangen.
Der Vortrag der Antragstellerinnen, es seien andere Ausgleichsmaßnahmen als der Rückbau der St.straße möglich gewesen, ist so unsubstanziiert, dass ihm nicht weiter nachgegangen werden kann. Soweit sie geltend machen, dass der durch die Südspange bewirkte Eingriff in Natur und Landschaft allein durch den Rückbau bzw. die Sperrung der L 1130 nicht kompensiert werde, ist darauf zu verweisen, dass hierfür im Planfeststellungsbeschluss noch zahlreiche weitere Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgesehen sind.
Die Verschlechterung, die durch den Rückbau der St.straße für den öffentlichen Personennahverkehr in Richtung Meiningen eintritt, ist vom Antragsgegner abwägungsfehlerfrei als nachrangig bewertet worden (vgl. Planfeststellungsbeschluss, S. 28 f., 39 f.). Es ist auch davon auszugehen, dass die Umwege für die Einwohner der Gemeinde U., die zu den an der B 19 gelegenen Bereichen der Stadt Meiningen gelangen wollen, wo sich nach dem Vortrag der Antragstellerinnen u.a. ein Krankenhaus und ein Gewerbegebiet befindet, bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind. Denn wie bereits erwähnt ist im Planfeststellungsbeschluss ausgeführt, dass der Rückbau der St.straße nur bei der jetzt gewählten Trasse der Südspange möglich sei. Anderenfalls würden die zu bewältigenden Umwege zu groß. Auch war dem Antragsgegner ausweislich der Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss (S. 39 f.) bewusst, dass sich eine "große Mehrheit" und mithin nicht alle Einwohner U.s für die Sperrung der St.straße ausgesprochen hatten.
Soweit die Antragstellerin zu 1) wegen des in Zukunft fehlenden Verkehrs durch U. den Verlust ihres Arbeitsplatzes an einer Tankstelle befürchtet, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dies die Planungsentscheidung beeinflusst hätte. In erster Linie beruht der Wegfall des Durchgangsverkehrs ohnehin darauf, dass die B 89 auf eine den Ort umgehende Trasse verlegt werden soll, nicht aber auf dem Rückbau der St.straße. Im Planfeststellungsbeschluss (S. 25) ist dargelegt, dass die Ortsdurchfahrt nicht ausbaubar ist. Ein Zwangspunkt ist hierbei u.a. die nur einspurig im Ampelbetrieb befahrbare denkmalgeschützte Werrabrücke.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 20 Abs. 3 GKG, § 5 ZPO entsprechend.