Beschluss vom 11.07.2003 -
BVerwG 9 B 87.02ECLI:DE:BVerwG:2003:110703B9B87.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2003 - 9 B 87.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:110703B9B87.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 87.02

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.09.2002 - AZ: OVG 6 A 10536/02.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t , V a l l e n d a r
und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter entsprechender Änderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. September 2002 für das Berufungs- und das Beschwerdeverfahren auf 2 483,48 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht. Die als Grund für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache wird nicht in einer diesen Anforderungen genügenden Weise dargelegt.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten vom 23.10.1989 insgesamt nichtig ist oder hinsichtlich des mit den materiellen Anforderungen des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauBG in Einklang stehenden Teils wirksam ist", ist nicht fallübergreifend, sondern betrifft nur den konkreten Einzelfall. Mit den darüber hinaus vorgetragenen Angriffen gegen die Richtigkeit des Berufungsurteils kann zwar eine zugelassene Revision, nicht jedoch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache als Grund für die Zulassung der Revision begründet werden.
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht die Frage der Teilnichtigkeit der Zusammenfassungsentscheidung des Haupt- und Finanzausschusses der Beklagten nach den landesrechtlichen Vorschriften für Kommunalabgaben beurteilt, deren Auslegung und Anwendung revisionsgerichtlicher Überprüfung grundsätzlich entzogen sind (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Mit der in § 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG enthaltenen Anordnung, bestimmte für staatliche Steuern geltende Vorschriften der Abgabenordnung bei der Erhebung kommunaler Abgaben entsprechend anzuwenden, werden diese Vorschriften nicht als Bundesrecht in den landesrechtlichen Bereich übernommen. Vielmehr beruht ihre Anwendung in diesem Bereich allein auf dem Gesetzesbefehl des Landesgesetzgebers ebenso, wie wenn das Land mit jenen Vorschriften wörtlich übereinstimmende Gesetzesbestimmungen erlassen hätte (vgl. BVerwGE 114, 1 <4> m.w.N.; stRspr).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, §§ 14, 25 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass bereits das Verwaltungsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen hatte, soweit sie sich gegen die Festsetzung eines Erschließungsbeitrages in Höhe von 8 311,36 DM richtete. Deshalb war im Berufungs- und anschließenden Beschwerdeverfahren nur noch der Differenzbetrag von 4 857,26 DM (entspricht 2 483,48 €) streitig.