Beschluss vom 11.07.2006 -
BVerwG 3 B 62.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B3B62.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2006 - 3 B 62.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:110706B3B62.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 62.06

  • VG Greifswald - 10.03.2006 - AZ: VG 5 A 305/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
  4. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. März 2006 mit Schriftsatz vom 6. Juli 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Die Entscheidung zu den Gerichtskosten ergibt sich aus § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.