Beschluss vom 11.07.2008 -
BVerwG 1 B 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:110708B1B8.08.0

Beschluss

BVerwG 1 B 8.08

  • OVG Rheinland-Pfalz - 06.03.2008 - AZ: OVG 7 A 11276/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 2008 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Die Beschwerde wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG in den Fällen auf, in denen es um den Nachzug eines Elternteils für ein betreuungsbedürftiges minderjähriges deutsches Kind geht. Dazu macht die Klägerin geltend, das Berufungsgericht habe eine Verletzung ihres Sohnes in seinem Freizügigkeitsrecht (Art. 11 GG) mangels zielgerichteter Beeinträchtigung abgelehnt, obwohl auch mittelbar-faktische Einwirkungen als Grundrechtseingriff anzusehen seien. Darüber hinaus könne ihr Sohn seine Rechte als deutscher Staatsangehöriger nur verwirklichen, wenn sie ihm dazu verhelfe; dazu benötige sie die begehrte Aufenthaltserlaubnis.

4 Dieses Vorbringen führt nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Unabhängig von der Frage ausreichender Darlegung einer Verletzung des Art. 11 GG angesichts des geduldeten Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet und der Möglichkeit, ihr das Verlassen des beschränkten Aufenthaltsbereichs im Einzelfall zu erlauben, würden sich die aufgeworfenen Fragen in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen.

5 Nach der Rechtsprechung des Senats wird bei der Entscheidung auf die Klage eines Ausländers gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen über die Rechte seiner Familienangehörigen nicht zugleich mit entschieden; diese sind nicht gehindert, ihre eigenen Rechte selbständig zu verfolgen (Urteil vom 3. Mai 1973 - BVerwG 1 C 20.70 - BVerwGE 42, 141 <142>). Dem entspricht es, dass der Familienangehörige eines ausgewiesenen Ausländers in dem Anfechtungsprozess gegen die Ausweisungsverfügung nicht notwendig beizuladen ist, da er an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann; dasselbe gilt für Verpflichtungsklagen auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Urteile vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 C 31.74 - BVerwGE 55, 8 <10 ff.> und vom 27. August 1996 - BVerwG 1 C 8.94 - BVerwGE 102, 12 <15 f.>).

6 Daraus folgt: Selbst wenn der Sohn der Klägerin als deutscher Staatsangehöriger durch die Ablehnung der von seiner Mutter begehrten Aufenthaltserlaubnis in seinem Freizügigkeitsrecht verletzt würde, ergäbe sich daraus nicht die von § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorausgesetzte subjektive Rechtsverletzung der Klägerin in ihren eigenen Rechten. Die Verletzung von Rechtspositionen ihres Sohnes vermag die Klägerin nicht als Verletzung eigener Rechte geltend zu machen.

7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.