Beschluss vom 11.07.2012 -
BVerwG 3 B 53.12ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B3B53.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2012 - 3 B 53.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:110712B3B53.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 53.12

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 15.09.2011 - AZ: OVG 13 A 385/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Buchheister und Rothfuß
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2012 - BVerwG 3 B 88.11 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Der Senat hat durch den Beschluss vom 12. Juni 2012, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der Vorinstanz zurückgewiesen worden ist, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

2 Die Klägerin zeigt nicht auf, dass der Senat entscheidungserheblichen Beschwerdevortrag übergangen oder sonst fehlerhaft unberücksichtigt gelassen habe, sondern wendet sich gegen die rechtliche Bewertung von ihr erhobener Verfahrensrügen. Im Einzelnen betrifft dies ihre Rügen, das Oberverwaltungsgericht habe den Befangenheitsantrag gegen die gutachterlich beauftragte Kommission D, den Beweisantrag auf Einholung weiterer Gutachten sowie den beantragten Schriftsatznachlass fehlerhaft abgelehnt. Indem sich die Klägerin damit auseinandersetzt, dass die Ablehnung dieser Anträge entgegen der Ansicht des Senats (doch) prozessordnungswidrig erfolgt sei, bewegt sie sich auf der Ebene der materiellen Entscheidungsrichtigkeit; sie macht keinen Fehler des Beschwerdeverfahrens, sondern der Sachentscheidung geltend.

3 Soweit die Klägerin eine Verletzung des Gehörsrechts durch den Senat - wohl - darin erblickt, dass er die aus ihrer Sicht fehlerhaften und ihr Gehörsrecht verletzenden Verfahrensentscheidungen des Berufungsgerichts gebilligt habe (und auf diese Weise die vorinstanzliche Rechtsverletzung gleichsam fortwirke), berücksichtigt sie nicht, dass das Anhörungsrügeverfahren keine Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens in der Sache ermöglicht, worauf der Ansatz der Klägerin aber hinausliefe. Unabhängig davon greifen die Einwände der Klägerin aus den im angegriffenen Beschluss bereits aufgeführten Gründen nicht durch.

4 Mit der Zurückweisung der Anhörungsrüge erübrigt sich eine Entscheidung über die zudem beantragte Zwischenentscheidung.

5 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der insoweit vorgesehenen Festgebühr nicht.