Beschluss vom 11.07.2014 -
BVerwG 2 B 70.13ECLI:DE:BVerwG:2014:110714B2B70.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2014 - 2 B 70.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:110714B2B70.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 70.13

  • VG Trier - 21.12.2012 - AZ: VG 4 K 867/12.TR
  • OVG Koblenz - 07.05.2013 - AZ: OVG 11 A 10042/13.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 7. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg (§ 132 Abs. 2 VwGO und § 69 BDG).

2 1. Der Beklagte stand zuletzt als Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor (Besoldungsgruppe A 9 mit Zulage) im Dienst des Klägers. 2004 versetzte ihn der Kläger antragsgemäß in den Ruhestand. Mit im November 2008 rechtskräftig gewordenem Urteil verhängte das Amtsgericht gegen den Beklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 11 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Darin legte es ihm Bestechlichkeit in Tateinheit mit Untreue und in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in sechs Fällen zur Last. Im Januar 2009 verpflichtete der Beklagte sich, an die DB Netz AG 30 000 € als Schadensausgleich zu zahlen.

3 Im sachgleichen Disziplinarverfahren hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe als aktiver Beamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, insbesondere indem er Vorteile für die Vornahme bestimmter dienstlicher Handlungen angenommen habe. In fünf Fällen habe er für die Vergabe von Gleissicherungsaufträgen an bestimmte Auftragnehmer Barzahlungen von insgesamt 2 100 € angenommen. In einem weiteren Fall habe er es einem Auftragnehmer für Gegenleistungen im Wert von 8 270 € ermöglicht, überhöhte Abrechnungen vorzunehmen. Milderungsgründe von rechtserheblichem Gewicht lägen nicht vor.

4 2. Die Beschwerde hat keinen Verfahrensmangel des angegriffenen Urteils aufgezeigt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 69 BDG).

5 Die Rüge des Beklagten, an dem Berufungsurteil habe ein nicht ordnungsgemäß berufener ehrenamtlicher Richter mitgewirkt, greift nicht. Die Vereidigung oder das Gelöbnis nach § 45 Abs. 3 und 4 DRiG ist zwar konstitutives Element vor der ersten Dienstleistung (§ 45 Abs. 2 Satz 1 DRiG) nach der Bestellung als ehrenamtlicher Richter. Ist eine zum ehrenamtlichen Richter berufene Person nicht vereidigt worden oder hat sie das Gelöbnis nicht abgegeben, so hat ein Nichtrichter bei der Urteilsfindung mitgewirkt und das Gericht war dann nicht ordnungsgemäß besetzt (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 2 WD 17.80 - BVerwGE 73, 78 <79> m.w.N.). Eine derartige Fallgestaltung ist weder vom Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdevortrag des Beklagten ist nicht verständlich. Er trägt nur vor, der ehrenamtliche Richter A. habe nicht ordnungsgemäß gelobt, die Richterpflichten zu erfüllen. Der weitere Satz, entgegen der Bestimmung des § 45 Abs. 2 DRiG habe er zwar die rechte Hand erhoben, bleibt unvollständig. Aus diesen kursorischen Bemerkungen können keine rechtlichen Schlüsse gezogen werden.

6 3. Auch die Divergenzrüge greift ersichtlich nicht durch (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

7 Der Beklagte macht geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer Divergenz zu den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2002 - BVerwG 2 WD 14.02 - (Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 19) und vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - (BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42). Das Oberverwaltungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht beachtet, Vorteilsannahme auf Veranlassung des Vorgesetzten sei als Milderungsgrund zugunsten des Beamten zu berücksichtigen.

8 Eine Divergenzrüge ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Danach hat der Beklagte eine Divergenz schon deshalb nicht bezeichnet, weil die angeführten wehrdisziplinarrechtlichen Entscheidungen nicht zu dem hier einschlägigen § 13 Abs. 1 und 2 BDG ergangen sind.

9 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG in den Fällen der Vorteilsannahme ist ein Beamter, der sich wegen Bestechlichkeit strafbar macht, im Regelfall aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Befindet er sich bereits im Ruhestand, ist die Aberkennung des Ruhegehalts geboten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 BDG, stRspr; vgl. nur Urteil vom 28. Februar 2013 - BVerwG 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 29 f.). Eine Vernachlässigung der Aufsichtspflicht kann im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht oder des „Mitverschuldens“ als Mitursache einer dienstlichen Verfehlung bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme mildernd berücksichtigt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für besondere Umstände vorliegen, die ausreichende Kontrollmaßnahmen unerlässlich machen, solche aber pflichtwidrig unterbleiben (Urteil vom 10. Januar 2007 - BVerwG 1 D 15.05 - Buchholz 235.1 § 85 BDG Nr. 14).

10 Mit seiner Rüge, in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe seien nicht beachtet worden, greift der Beklagte hier nur die fallbezogene Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Oberverwaltungsgericht an, die zur Verneinung dieses Milderungsgrundes geführt hat. Dies ist nicht geeignet, eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 2013 - BVerwG 2 B 35.13 - NVwZ-RR 2014, 314 <315>).

11 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Streitwert für das Beschwerdeverfahren muss nicht festgesetzt werden, weil die Höhe der Gerichtsgebühren betragsgenau festgelegt ist (§ 85 Abs. 12 Satz 1 und 2, § 78 Satz 1 BDG i.V.m. Nr. 10 und 62 des Gebührenverzeichnisses der Anlage zu diesem Gesetz).