Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 10 B 11.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B10B11.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 10 B 11.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B10B11.04.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 11.04

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.04.2004 - AZ: OVG 2 L 274/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und die Richter
am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 212,19 € festgesetzt.

Die Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Sache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die Beschwerde verweist auf die Vorschrift des § 36 d Abs. 1 KrW-/AbfG, die nach ihrer Ansicht die schon vor ihrem In-Kraft-Treten geltende Rechtslage klargestellt habe, dass die vom Betreiber für die Ablagerung von Abfällen in Rechnung zu stellenden Kosten die geschätzten Kosten für die Stilllegung und Nachsorge für einen Zeitraum von mindestens 30 Jahre abdecken müssten. Da Abfallgebühren nicht den bundesrechtlichen Zielvorgaben im Abfallbereich zuwiderlaufen dürften, stelle das von der Vorinstanz in Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 KAG LSA gewonnene Ergebnis, dass Kosten für Nachsorgemaßnahmen an alten Deponien, die ganz oder - wie hier - teilweise nicht mehr in Betrieb seien, nicht mehr in künftige Rechnungsperioden als betriebsbedingte Kosten in Ansatz gebracht werden dürften, einen Verstoß gegen Bundesrecht dar. Hiervon ausgehend hält die Beschwerde die Frage für klärungsbedürftig,
"ob es zulässig sein kann, die prognostizierten Gesamtkosten der Deponienachsorge durch einen doppelten Periodenbezug zu reduzieren und damit nicht nur den Periodenbezug bei dem gebührenrechtlichen Abrechnungszeitraum, sondern bei dem diesen Kalkulationen zugrunde gelegten Kosten nochmals - kostenmindernd - wirksam zu machen".
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Den Kostenbegriff, der für ihre Entscheidung tragend geworden ist, hat die Vorinstanz allein dem Landesrecht entnommen, so dass das Revisionsgericht an diese Auslegung gebunden wäre (vgl. § 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO). Revisibilität erlangt die Frage nach dem Kostenbegriff aber auch nicht dadurch, dass die Beschwerde geltend macht, das Landesrecht sei unter Verstoß gegen Bundesrecht angewandt worden. Die Vorinstanz hat sich mit dem von der Beschwerde in diesem Zusammenhang geltend gemachten Einfluss, den § 36 d Abs. 1 KrW-/AbfG auf die Auslegung des landesrechtlichen Kostenbegriffs im Bereich der Abfallgebührenkalkulation haben soll, nicht auseinander gesetzt. Eine für die Entscheidung der Vorinstanz nicht maßgebliche Rechtsfrage kann aber die Zulassung der Revision regelmäßig nicht rechtfertigen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2001 - BVerwG 6 B 55.01 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 23). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Vorinstanz entschieden hat, dass der Landesgesetzgeber den maßgeblichen Kostenbegriff mit Wirkung vom 22. Juli 2003 durch eine Novellierung des sachsen-anhaltinischen Abfallgesetzes dahingehend erweitert habe, dass nunmehr auch die Kosten für die Nachsorge nach Beendigung der Ablagerungsphase in die Abfallgebühren einzubeziehen seien, wobei sich die Neuregelung allerdings keine Rückwirkung beilege (UA S. 9 f.). Fragen des auslaufenden oder nur übergangsweise geltenden Rechts kommt regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil ihre Klärung nicht zur Fortentwicklung des Rechts beiträgt. Die Zulassung der Revision ist auch nicht ausnahmsweise damit zu rechtfertigen, dass die von der Beschwerde aufgeworfene Frage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung sein wird (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 8. März 2000 - BVerwG 2 B 64.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 21). Letzteres wird von der Beschwerde mit dem Hinweis, die Übergangsregelung entschärfe nicht das in diesem Fall anstehende Problem, nämlich nicht hinreichend substantiiert dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG a.F. (§ 72 Nr. 1 GKG n.F.).