Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 4 BN 36.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B4BN36.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 4 BN 36.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B4BN36.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 36.04

  • Bayerischer VGH München - 28.04.2004 - AZ: VGH 26 N 02.2883

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. April 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
  4. G r ü n d e
  5. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
  6. 1. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, wo-rin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll.
  7. Die Beschwerde wirft die Frage auf, welche Anforderungen die Abwägung bei der Festsetzung des Sanierungsgebietes im Rahmen des § 142 Abs. 1 Satz 2 BauGB erfüllen muss, damit dem Zweckmäßigkeitserfordernis Genüge getan ist. In dieser Allgemeinheit ließe sich die gestellte Frage jedoch in einem Revisionsverfahren nicht klären. Im Übrigen verweist bereits das Normenkontrollgericht auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die sich mit der Abwägung bei der Festsetzung eines Sanierungsgebietes befassen, auf die die Beschwerde teilweise Bezug nimmt (vgl. u.a. das Urteil vom 4. März 1999 - BVerwG 4 C 8.98 - BRS 62 Nr. 229 = BauR 1999, 888 und den Beschluss vom 16. Januar 1996 - BVerwG 4 B 69.95 - NVwZ-RR 1997, 155 = BRS 58 Nr. 243). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Fragen im Zusammenhang mit der zweckmäßigen Abgrenzung eines Sanierungsgebietes weiterer grundsätzlicher Klärung zugänglich und bedürftig wären.
  8. Auch soweit die Beschwerde, ohne ausdrücklich eine Frage zu formulieren, auf das Erfordernis einer zügigen Durchführung (§ 136 Abs. 1 BauGB) verweist, legt sie keine Fragestellung dar, die über den von ihr selbst herangezogenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juni 1996 - BVerwG 4 B 91.96 - (BauR 1996, 831 = BRS 58 Nr. 244) sowie die bereits angeführte Rechtsprechung hinaus grundsätzlicher Klärung zugänglich wäre. Im Übrigen legt die Beschwerde im Anschluss an den von ihr referierten Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 24. Sep-tember 2001 einen Sachverhalt zu Grunde, den das Normenkontrollgericht in dieser Form nicht festgestellt hat, denn es hat sich mit dem Zeitrahmen, innerhalb dessen mit einer Verwirklichung der Sanierungsziele auch auf den Grundstücken des Antragstellers zu rechnen ist, nicht näher auseinander gesetzt.
  9. 2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.
  10. Sie führt vielmehr nur aus, der Verwaltungsgerichtshof habe einen Rechtsgrundsatz nicht angewendet, der zu einem Abwägungsmangel hätte führen müssen. Damit wird zum einen nicht dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof einen entgegengesetzten Rechtsgrundsatz aufgestellt hätte. Zum anderen gelangt die Beschwerde zu einer vermeintlichen Divergenz lediglich auf der Grundlage ihrer eigenen tatsächlichen Schlussfolgerungen aus dem Beschluss des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 24. September 2001. Wie bereits erwähnt hat das Normenkontrollgericht die von der Beschwerde ihrer Rüge zu Grunde gelegten Feststellungen jedoch nicht getroffen.
  11. 3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
  12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.