Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 1 B 50.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B1B50.05.0

Beschluss

BVerwG 1 B 50.05

  • Bayerischer VGH München - 31.01.2005 - AZ: VGH 11 B 02.31597

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Januar 2005 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und auf den Verfahrensmangel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
1. Die Beschwerde meint, das Berufungsurteil weiche von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - (BVerfGE 80, 315) ab. Das Berufungsgericht habe nämlich die Frage einer inländischen Fluchtalternative in Russland völlig losgelöst von der Frage geprüft, dass der russische Staat in Tschetschenien Menschen verfolge, ihre Menschenrechte massiv verletze und ein Überleben für den Beigeladenen dort unmöglich mache. Es prüfe die inländische Fluchtalternative im übrigen russischen Staatsgebiet, als handle es sich dort um einen anderen Staatsapparat (Beschwerdebegründung S. 4). Dies widerspreche den Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht in dem angeführten Beschluss zum "mehrgesichtigen Staat" aufgestellt habe, der in einzelnen Landesteilen verfolge und in anderen nicht. Denn danach sei "zu berücksichtigen, dass auch dieser mehrgesichtige Staat immer ein und derselbe Staat ist". Bei Prüfung der Frage, ob jemand in verfolgungsfreie Teile ausweichen könne, dürfe "dieser Umstand nicht außer Betracht bleiben" (BVerfGE 80, 315, 343). Dies habe das Berufungsgericht nicht beachtet, indem es sich nicht mit der Frage auseinander gesetzt habe, aus welchem Grund der russische Staat Tschetschenen in Tschetschenien und in den umliegenden Regionen verfolge, sie aber in den übrigen Landesteilen angeblich unbehelligt lasse.
Mit diesem Vorbringen ist eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan. Die Beschwerde benennt nicht - wie erforderlich - einen bestimmten abstrakten Rechtssatz aus der berufungsgerichtlichen Entscheidung, der zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch steht. Einen solchen Rechtssatz hat das Berufungsgericht auch weder ausdrücklich noch konkludent aufgestellt. Die von der Beschwerde herangezogenen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich damit, unter welchen Voraussetzungen ein Asylsuchender, der nur von regionaler politischer Verfolgung betroffen ist, als politisch verfolgt anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (inländische Fluchtalternative; vgl. Beschluss vom 10. Juli 1989 - BVerfGE 80, 315, 342 f.). In diesem Zusammenhang führt das Bundesverfassungsgericht aus, dass der Staat in nicht wenigen Ländern zwei- oder mehrgesichtig auftrete und für unterschiedliche Regionen unterschiedliche Ziele verfolge. Das zeige sich etwa in Staaten, in denen die Staatsleitung die Abwehr einer separatistischen Bewegung in einem Landesteil unter Einsatz von Mitteln bekämpfe, die als politische Verfolgung zu qualifizieren seien, während sie auf diese Mittel in anderen Landesteilen, in denen derartige Bestrebungen fehlen, nicht zurückgreife. Unter solchen Umständen könne der Betroffene auf verfolgungsfreie Teile seines Heimatstaates verwiesen werden. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass auch dieser mehrgesichtige Staat immer ein- und derselbe Staat sei. Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass das Berufungsgericht einen hiervon abweichenden Rechtssatz aufgestellt hat. Dies ist auch der Sache nach nicht der Fall. Das Gericht hat vielmehr selbst die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zitiert (UA S. 7). Es hat im Sinne der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedliche Regionen der Russischen Föderation danach untersucht, ob in ihnen Tschetschenen wegen ihrer Volkszugehörigkeit der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt sind und hat eine inländische Fluchtalternative - mit jeweils ausführlicher Begründung - für Tschetschenien, Inguschetien, Kabardino-Balkarien und die Gebiete Krasnodar und Stawropol verneint, für den Rest der Russischen Föderation jedoch bejaht (UA S. 8 ff.). Dabei hat das Berufungsgericht durchaus berücksichtigt, dass Tschetschenen auch in den als sicher qualifizierten Landesteilen mit Erschwernissen und Benachteiligungen, etwa bei der Registrierung in großen Städten oder bei polizeilichen Kontroll- und Durchsuchungsmaßnahmen, zu rechnen haben, hat diesen Nachteilen aber keine asylrechtliche Relevanz beigemessen (vgl. UA S. 21 ff.). Dass und inwiefern sich das Berufungsgericht mit diesen Ausführungen in Widerspruch zu dem von der Beschwerde angeführten Rechtssatz des Bundesverfassungsgerichts gesetzt haben soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
2. Auch die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass Feststellungen zu den Gründen fehlten, warum der russische Staat Tschetschenen zwar in Tschetschenien und den umliegenden Landesteilen verfolge, sie in anderen Landesteilen dagegen nach Ansicht des Gerichts unbehelligt lasse (Beschwerdebegründung S. 5). Bei einer entsprechenden Aufklärung hätte das Berufungsgericht nach Ansicht der Beschwerde erkannt, dass entsprechende Gefährdungen auch in den übrigen Teilen der russischen Föderation zu befürchten seien. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht hinreichend dargelegt. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 161 m.w.N.). Einen Beweisantrag zur Einholung weiterer Sachverständigengutachten oder Auskünfte hat der anwaltlich vertretene Kläger - auch der Beschwerdebegründung zufolge - nicht gestellt. Die Beschwerde zeigt auch nicht auf, inwiefern sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachaufklärung zu den Gründen für das unterschiedliche Vorgehen des russischen Staates in den einzelnen Landesteilen von Amts wegen hätte aufdrängen müssen. Sie legt insoweit nicht dar, inwiefern sich bei der von ihr angesprochenen weiteren Aufklärung neue Erkenntnisse über die Verfolgungsgefahr für Tschetschenen im gesamten russischen Staatsgebiet ergeben hätten. Die von der Beschwerde behauptete Möglichkeit, dass das Berufungsgericht bei weiteren Aufklärungsmaßnahmen zu einer anderen Gesamtbewertung gelangt wäre, reicht für die ordnungsgemäße Darlegung der erhobenen Aufklärungsrüge nicht aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.