Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 1 C 8.04ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B1C8.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 1 C 8.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B1C8.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 C 8.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 12.03.2004 - AZ: OVG 10 A 11717/03.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. März 2004 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 26. September 2003 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen trägt die Klägerin.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Klägerin und der Beklagten erledigt. Es ist daher in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO sind die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es hier, die Kosten des Verfahrens der Klägerin aufzuerlegen. Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis im Hinblick auf das Zusammenleben als Zweitfrau mit einem in Deutschland als Flüchtling anerkannten irakischen Staatsangehörigen nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG begehrt. Sie ist - wie zwischen den Beteiligten unstreitig - allerdings schon während des Berufungsverfahrens allein nach Großbritannien ausgereist und nach Angaben ihrer Prozessbevollmächtigten inzwischen in den Irak zurückgekehrt. Sie hat damit das erledigende Ereignis selbst herbeigeführt. Zugleich hat sie durch ihre freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet ihrem ursprünglichen Klagebegehren in jeder Hinsicht die Grundlage entzogen und sich damit in die Rolle der Unterlegenen begeben. Ihre Erledigungserklärung kommt unter den besonderen Umständen des Falles einer Rücknahme ihres Rechtsschutzbegehrens gleich. In sinngemäßer Anwendung von § 155 Abs. 2 VwGO entspricht es nach allem der Billigkeit, dass sie die gesamten Verfahrenskosten trägt.

3 Die Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718).