Beschluss vom 11.08.2005 -
BVerwG 9 A 19.05ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9A19.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2005 - 9 A 19.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:110805B9A19.05.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 19.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren des Klägers zu 3 wird abgetrennt. Es erhält das Aktenzeichen BVerwG 9 A 30.05 und wird eingestellt. Das Verfahren der Kläger zu 1, 2, 4 und 5 wird unter dem bisherigen Aktenzeichen fortgeführt.
- Von den bis zur Trennung vom Verfahren BVerwG 9 A 19.05 entstandenen Kosten trägt der Kläger zu 3 einen Anteil von 1/3. Hinsichtlich der restlichen Kosten bleibt die Kostenentscheidung der Entscheidung im Verfahren BVerwG 9 A 19.05 vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Zeit bis zur Trennung auf 45 000 € und danach auf 30 000 € festgesetzt.
Die Entscheidung über die Trennung der Verfahren ergeht nach § 93 Satz 2 VwGO.
Das abgetrennte Verfahren BVerwG 9 A 30.05 ist einzustellen, nachdem der Kläger zu 3 mit Schriftsatz vom 9. August 2005 seine Klage zurückgenommen hat (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.