Beschluss vom 11.09.2002 -
BVerwG 4 BN 46.02ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B4BN46.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2002 - 4 BN 46.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:110902B4BN46.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 46.02

  • Hessischer VGH - 28.05.2002 - AZ: VGH 3 N 1044/97

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2002 wird verworfen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Anforderungen an die Darlegung des Beschwerdegrunds genügt.
Nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Dass zumindest eine dieser Voraussetzungen gegeben ist, muss in der Beschwerdeschrift oder in der Beschwerdebegründung im Einzelnen dargelegt werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
Die Beschwerde macht auch nicht ansatzweise geltend, dass einer der Zulassungsgründe gegeben sei, sondern führt nur aus, dass das Urteil in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sei. Ein Zulassungsgrund ist damit nicht dargetan. Es besteht auch kein Anlass, den angekündigten weiteren Vortrag der Beschwerde abzuwarten. Denn die Beschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist inzwischen abgelaufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Den Wert des Streitgegenstands setzt der Senat gemäß § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG fest.