Beschluss vom 11.09.2009 -
BVerwG 8 B 59.09ECLI:DE:BVerwG:2009:110909B8B59.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.09.2009 - 8 B 59.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:110909B8B59.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 59.09

  • VG Cottbus - 21.01.2009 - AZ: VG 1 K 1324/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. Januar 2009 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 19 895 € festgesetzt.

Gründe

1 Die weitgehend in Form einer Berufungsbegründung gehaltene Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die allein gerügten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 VwGO entsprechend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2 Mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Sach- und Rechtslage nicht richtig gewürdigt, kann ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht bezeichnet werden (stRspr; vgl. etwa Beschluss vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4). Denn damit wird die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts angegriffen, die Teil der materiellrechtlichen Rechtsanwendung sind.

3 Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen, greift nicht durch. Die Frage, ob ein vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt aktenwidrig ist, beurteilt sich allein danach, ob ein zweifelsfreier, also ohne weitere Beweiserhebung offensichtlicher Widerspruch zwischen den Feststellungen des Gerichts und dem Akteninhalt vorliegt (stRspr; z.B. Beschluss vom 16. März 1999 - BVerwG 9 B 73.99 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 7). Die Ausführungen der Beschwerde zur vermeintlichen Aktenwidrigkeit des festgestellten Sachverhalts beschränken sich aber auf eine vom Verwaltungsgericht abweichende Bewertung der tatsächlichen Feststellungen mit entsprechend abweichenden rechtlichen Schlussfolgerungen.

4 Der Einwand, dass für den Kläger zu 1 im Jahr 1984 keine Pflicht zur Einbringung von Boden und zur Zahlung von Inventarbeiträgen bestanden habe, weil der Boden von der Voreigentümerin bereits in die LPG Typ III eingebracht und zur weiteren Bewirtschaftung an die LPG (P) übergeben worden sei, begründet keinen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist nicht von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht insoweit „Vereinbarungen zwischen der Voreigentümerin der streitigen Flächen, Frau T., und Herrn G.“ unterstellt und hat ebenso auf „wohl schon eingebrachte Inventarbeiträge für insgesamt 9,5 Hektar der hier maßgeblichen Liegenschaften“ hingewiesen (UA S. 9/10). Dies hat es aber nicht als ausreichend für die Annahme einer unlauteren Machenschaft angesehen, weil es sich nach den Ausführungen des Zeugen K. nicht belegen lasse, dass die Verantwortlichen der LPG bereits vor dem Gespräch mit dem Kläger zu 1 hiervon gewusst und dennoch den vollen Inventarbeitrag gefordert hätten.

5 Ebenso wenig hat die Rüge Erfolg, dass das Verwaltungsgericht den Kern des Vorbringens der Kläger verkannt habe. So habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die LPG (T) S. keinen Anspruch auf Zahlung von Inventarbeiträgen gehabt habe, weil der Kläger zu 1 nicht Mitglied dieser LPG gewesen sei. Die damit angesprochene Verletzung der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), die verlangt, dass das Gericht Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, ist nicht gegeben. Denn die Kläger selbst haben in der ersten Instanz ausdrücklich vorgetragen, dass die LPG (T) S. von dem Kläger zu 1 die noch offenen Inventarbeiträge habe fordern dürfen, obwohl dieser Mitglied der LPG (P) O. habe werden wollen. Sie haben dies damit begründet, dass die eingebrachten Flächen zwar von der LPG (P) O. bewirtschaftet, aber von der LPG (T) S. bilanziert worden seien (vgl. Schriftsatz vom 4. Januar 2005, Gerichtsakte I 48 f.). Insoweit liegt es auf der Hand, dass eine Versagung rechtlichen Gehörs von vornherein ausscheidet.

6 Soweit der Beschwerde darüber hinaus noch eine Rüge der Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) entnommen werden sollte, ist nicht ersichtlich, welche weitergehenden Ermittlungen das Verwaltungsgericht aufgrund seiner - hier allein maßgeblichen - materiellrechtlichen Rechtsauffassung hätte durchführen sollen und welches Ergebnis daraus zu erwarten gewesen wäre. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2009 hatten die Beteiligten Gelegenheit, sich zum Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, auf das das angefochtene Urteil gestützt ist, zu äußern. Die Beschwerde lässt nicht erkennen, warum die auch erstinstanzlich anwaltlich vertretenen Kläger in diesem Zusammenhang die Gelegenheit nicht genutzt haben, zusätzliche Beweisanträge zu stellen oder die Beiziehung weiterer Akten anzuregen, wenn sie der Meinung waren, dass sich daraus entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben würde.

7 Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf §§ 47, 52 GKG.