Beschluss vom 11.10.2007 -
BVerwG 8 B 32.07ECLI:DE:BVerwG:2007:111007B8B32.07.0

Beschluss

BVerwG 8 B 32.07

  • VG Potsdam - 05.12.2006 - AZ: VG 11 K 2320/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren ist beendet und wird eingestellt.
  2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 207 220 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beigeladenen haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Dezember 2006 mit Schriftsatz vom 20. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Rücknahmeerklärung vom 20. August 2007 gegenüber dem Gericht ist wirksam und bindet die Beigeladenen. Für eine wirksame Rücknahmeerklärung reicht es aus, dass diese per Telefax dem Gericht übermittelt wird. Damit ist dem Schriftformerfordernis genügt (§ 81 Abs. 1 VwGO entspr.). Aus dem Schriftstück ergibt sich anhand der Unterschriften und der Adressierung an das Bundesverwaltungsgericht die Urheberschaft der Beigeladenen und dass mit ihrem Willen die Erklärung zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde an das Gericht gelangt ist.

3 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bindet eine Rücknahmeerklärung den Erklärenden grundsätzlich, es sei denn, die Prozesserklärung ist für das Gericht und den Prozessgegner sogleich als Versehen offenbar gewesen und deshalb nach Treu und Glauben als unwirksam zu behandeln (Urteile vom 6. Dezember 1996 - BVerwG 8 C 33.95 - Buchholz 310 § 126 VwGO Nr. 3; vom 15. Juni 2005 - BVerwG 9 C 8.04 - Buchholz 401.64 § 2 AbwAG Nr. 2). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Beigeladenen wurden mit Schreiben des Gerichts vom 3. August 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Rücknahme des Antrags auf Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich ist, weil über diesen Antrag das Gericht bereits entschieden hat. Zugleich wurde angefragt, ob die Beigeladenen ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurücknehmen. Daraufhin haben die Beigeladenen ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen. Diese Erklärung war für das Gericht im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut, die Adressierung an das Bundesverwaltungsgericht und die Tatsache, dass in dem ablehnenden Beschluss über die beantragte Prozesskostenhilfe die Erfolgsaussichten der Beschwerde negativ beurteilt worden sind, nicht versehentlich erfolgt. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, dass die Rücknahme des Rechtsmittels für die Beigeladenen bindend ist. Die Behauptung der Beigeladenen, das Fax mit der Rücknahmeerklärung sei irrtümlich an das Bundesverwaltungsgericht gesandt worden, es sei für ihren Rechtsbeistand gedacht gewesen, ist bei dem geschilderten Verfahrensablauf nicht nachvollziehbar.

4 Die Entscheidung über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) hat nicht der Senat, sondern das Verwaltungsgericht zu treffen. Sie ist Teil des Kostenfestsetzungsverfahrens, für das nach § 164 VwGO das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig ist (Beschluss vom 20. Oktober 1995 - BVerwG 1 C 4.93 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 110; ebenso BFH, Beschluss vom 18. Juli 1967 - GrS 5, 6 und 7/66 - BFHE 90, 150). Über den Antrag, den die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 1. Februar 2007 beim Verwaltungsgericht gestellt haben, kann auch nach dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens durch Beschluss entschieden werden (Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 162 Rn. 117 f.). Ob unter bestimmten Voraussetzungen aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung auch eine Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts in Betracht kommen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedenfalls dann nicht zuständig, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen wird und es damit zu keiner Befassung des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache kommt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 4 GKG.