Beschluss vom 11.10.2012 -
BVerwG 2 VR 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:111012B2VR6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2012 - 2 VR 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:111012B2VR6.12.0]

Beschluss

BVerwG 2 VR 6.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heitz
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Das einstweilige Anordnungsverfahren ist erledigt, weil der Antragsteller die Erledigung erklärt und die Antragsgegnerin zugestimmt hat. Daher ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin aufzugeben.

2 Die Erfolgsaussichten des Antrags sind offen gewesen. Der Kostenbeschluss nach § 161 Abs. 2 VwGO ist nicht der geeignete Ort, um schwierigere, in der Senatsrechtsprechung noch nicht geklärte Rechtsfragen zu beantworten. Dies gilt zum einen für die Frage, ob ein Anordnungsgrund bestanden hat. Zum anderen betrifft es die Frage, ob bei einer Ausschreibung eines Dienstpostens für eine sog. ämter- und entgeltgruppengleiche Besetzung Bewerber mit einem niedrigeren Amt im statusrechtlichen Sinn einbezogen werden dürfen.

3 Ungeachtet der ungewissen Erfolgsaussichten erscheint es billig, dass die Antragsgegnerin die Kosten trägt. Dies folgt daraus, dass sie das Rechtsschutzbegehren des Antragstellers, die Besetzung der Stelle des Leiters der Residentur des Bundesnachrichtendienstes in Pretoria mit einem anderen Bewerber zu verhindern, während des Anordnungsverfahrens erfüllt hat. Die Antragsgegnerin hat zugesichert, über die Besetzung erneut zu entscheiden und den Dienstposten bis zu dieser Entscheidung keinem anderen Bewerber zu übertragen. Damit steht fest, dass die Antragsgegnerin an der getroffenen Auswahlentscheidung nicht mehr festhält. Mehr kann der Antragsteller im Verfahren der einstweiligen Anordnung nicht erreichen. Auf die Umstände der Einsicht in die Verwaltungsakten kommt es für die Kostenverteilung nicht an.

4 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist für Konkurrentenstreitverfahren, die um die sog. ämtergleiche Besetzung eines Dienstpostens geführt werden, der Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. Beschluss vom 25. Oktober 2011 - BVerwG 2 VR 4.11 - juris Rn. 40 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 50>).